FeedHofgerichte
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hofgerichte hießen im Mittelalter die höhern, teils kaiserl., teils landesherrlichen Gerichte in Deutschland, welche die eigentlichen Grafengerichte ersetzten. Ihrer Gerichtsbarkeit waren aber seit der Umwandlung der tandesverhältnisse im 13. und 14. Jahrh. statt der alten Vollfreien die jetzt deren Rang einnehmenden Reichsdienstmannen und sonst den höhern Ständen nicht angehdrigen Reichsfreien, in den Territorien die Prälaten, der landässige Adel, die angesehenern Dienstleute des Füren und weiterhin auch bedeutendere städtische Kororationen untergeben. Zugleich konnten die kaiserl. erichte dieser Art Appellationen und Beschwerden selbst gegen landesherrliche Gerichte annehmen, bis die Territorialherren durch immer zahlreichere privilegia de non apellando, de non evocando die Befugnis zur Errichtung eigener Berufungsinstanen (hier und da Oberhofgerichte genannt) erangten. Noch in neuerer Zeit führten in einigen Ländern die Gerichte zweiter Instanz den Namen . Durch die Gerichtsverfassung des Deutschen ichs von 1877 ist der Name beseitigt worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 303Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 5

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6