FeedLitauisches Recht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Litauisches Recht. Das im Großfürstentum Litauen geltende Recht war seinem Ursprunge nach altruss. Recht. Die russ. Prawda erhielt sich in Litauen (Westrußland) bis ins 15. Jahrh. in unmittelbarer Geltung. Die die Prawda ergänzende und modifizierende Gesetzgebung der Großfürsten von Litauen äußert sich im 14. und 15. Jahrh. in Erteilung von Privilegien an einzelne Landschaften, wobei für das Staats⸗ und Ständerecht Grundsätze des poln. Rechts maßgebend wurden; ferner in Verleihung des Magdeburger oder Kulmer Rechts an einzelne Städte, was für dieselben hauptsächlich Autonomie und Selbstverwaltung bedeutete. Seit dem 15. und 16. Jahrh. zeigt sich ein immer wachsendes Eindringen des poln. und auch des röm. Rechts, unter deren steigendem Einfluß sich die Codifikation des litauischen Rechts vollzieht. Das erste allgemeine Gesetzbuch für Litauen wird 1468 von Kasimir IV. erlassen: das Taßen dnder (Ssudebnik). Eine umfassende Codifikation findet im 16. Jahrh. statt: das erste Litauische Statut erscheint 1529 unter Sigismund I., das zweite 1566 unter Sigismund II. August und das dritte 1588 unter Sigismund III. Alle drei Ausgaben des Litauischen Statuts sind im Weißrussischen, der offiziellen Sprache des Großfürstentums Litauen, abgefaßt und erst später in das Polnische übersetzt worden. Das Litauische Statut galt, soweit es Privatrecht enthielt, in den litauischen, weiß⸗ und kleinruss. Gouvernements Rußlands bis 1842, wo es durch das russ. Privatrecht ersetzt wurde, welches freilich zahlreiche privatrechtliche Institute, welche in Litauen bestanden, gar nicht kannte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 117Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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