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Recht & StaatBrockhaus 1882

Ganzinvalide heißen in Deutschland diejenigen zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes, welche durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind, hierdurch Versorgungsansprüche erworben haben und nicht nur zum Felddienst, sondern auch zum Garnisondienst unfähig sind.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 530Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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