FeedGesellschaftsschulden
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gesellschaftsschulden, s. unter Gesellschafts-oder Societätsvertrag. Gesellschafts⸗ oder Societätsvertrag heißt im privatrechtlichen Sinne ein übereinkommen, durch welches zwei oder mehrere sich des gemeinschaftlichen Vorteils wegen zu einem erlaubten Privatzwecke verbinden und hierzu Geld, Sachen oder Dienstleistungen beitragen. Es soll durch das Zusammenwirken der Leistungen aller ein Erfolg erzielt werden, welcher allen zugute kommt. Nicht notwendig aber ist, daß von ulte Leistet; von jedem Gesellschafter, der nicht Dienste leistet, eine bare Einlage in Geld oder Sachen gewährt wird, er kann vielmehr dem gemeinschaftlichen Unternehmen auch durch seinen Kredit nützen und es durch das bloße Versprechen fördern, bei einem etwaigen Mißglücken für die Verluste einzutreten. Daß in diesem Sinne alle Teilnehmer etwas leisten, ist nötig, weil der völlig frei Ausgehende im Verhältnisse zu den andern als Beschenkter, nicht als Gesellschafter erscheinen würde. Jeder Gesellschafter hat das Beste der Societät zu fördern und deren Verluste mit zu tragen. Gläubigern, Schuldnern und Prozeßgegnern der Gesellschaft stehen die Teilhaber (anders als die Mitglieder einer Korporation) für ihre Person gegenüber. Zu allerseits verbindenden Beschlüssen ist

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 902Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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