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GeschichteBrockhaus 1882

Geheimer Rat hieß in mehrern deutscher Staaten die oberste, den Fürsten beratende und unter seinem Vorsitz die wichtigsten Angelegenheiter des Landes entscheidende Behörde. Gleichbedeutend waren die Bezeichnungen Hofrat (Osterreich) oder Staatsrat, auch Geheimer Staatsrat (Branden burg) oder Geheimes Kabinett (nach dem engl. Privy Council). In dem Geheimen Rat, in welchem anfangs noch ständische Elemente vertreten waren, überwog allmählich das reine Beamtentum; die verschiedenen Zweige der landesherrlichen Verwaltung fanden in ihm eine Vereinigung und zugleich eine dur einen l1b der Interessen, und er ermöglichte nicht nur einen überblick über die Gesamtheit der staatlichen Bedürfnisse, sondern auch eine planmäßige Organisation der gesamten Verwaltung. Er war daher die wichtigste Handhabe zur Beseitigung der landständischen Mitregierung und zur Erweiterung und Durchführung der landesherrlichen Gewalt. Die Entwickelung in den deutschen Territorien verfolgte ähnliche Wege wie in Frankreich, wo der Conseil du Roi schon seit dem 15. Jahrh. zur Ausübung der königl. Verordnungsgewalt diente. Mit der Entwickelung verantwortlicher Ministerien und der Einführung parlamentarischer Körperschaften verlor der Geheime Rat einen großen Teil seiner Bedeutung und seine staatsrechtliche Stellung erlitt eine eingreifende Veränderung, indem die Regierungsgewalt bei den Ministern konzentriert und die Funktionen der Gesetzesberatung und Verwaltungskontrolle von den Volksvertretungen absorbiert wurden. In vielen Staaten wurde die Einrichtung daher entweder ganz beseitigt oder sie trat, wie namentlich in Preußen, thatsächlich außer Wirksamkeit. Dies war aber nicht überall der Fall; als begutachtende Körperschaft zur Vorberatung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen und zur Entscheidung von Kompetenzfragen auf dem Gebiete der Verwaltung hat die Institution sich in mehrern Staaten erhalten. Von großem Einfluß wurde auch hier das franz. Recht, welches in dem Conseil d'état eine oberste Behörde zur Beratung der Gesetzentwürfe, der Verwaltungsverordnungen, zur Interpretation von Verwaltungsvorschriften und zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten geschaffen hat. Unter den deutschen Staaten haben insbesondere Bayern einen Staatsrat und Württemberg einen Geheimen Rat; auch in Elsaß-Lothringen ist seit w1879 ein Staatsrat eingerichtet worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 655Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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