Gewissen nennt man die Vernunft des Mensbenk insofern sie mit unmittelbarer Gewißheit über das Verhältnis seiner Handlungen und seines sittlichen Zustandes zu dem Sittengesetze, welches der religiöse Mensch als Gottes Gesetz betrachtet, urteilt, d. h. das unmittelbare Wissen des Unterschiedes zwischen Gut und Böse in unsern Handlungen. Da nach Verschiedenheit der Bildung die Aussprüche der r. bei dem einen dunkler bei dem andern verständlicher lauten, so äußert auch das G. entweder als dunkles Gefühl, un zwar häufig um so mächtiger als eine innere Stimme, je mehr uns Lust und Gewinn zum Bösen hinziehen, oder als klares Bewußtsein, welches auf einer unparteiischen Kritik unsers sittlichen Zustan. des beruht und alle Täuschungen der Eitelkeit überwindet. Vor dem Handeln äußert es sich durch Warnung und Ermunterung, nach dem Handeln durch Beifall und Tadel. Dem, der seine Handlungen mit möglichster Sorgfalt 1 5 ihrem Verhältnisse zu dem moralischen Gesetze beurteilt, daher n gegen sich selbst ist, und im Handeln nur seinem G. folgt, wird ewissenhaftigkeit, dem hingegen, der es mit dieser Beurteilung nicht genau nimmt, und manches, was das Gesetz verbietet, sich leichtsinnig erlaubt, wird ein weites G. und Gewissenlosigkeit zugeschrieben. Am häufigsten versteht man unter G. die nachfolgende Beurteilung unserer Handlungen und redet in diesem Sinne von einem guten und einem bösen G. Der Begriff des G. ist übrigens einer weitern Ausdehnung fähig, indem man darunter ach senset die Beurteilung gewisser Handlungen nach feststehenden Regeln und Zwecken verstehen kann. In diesem Sinn kann man auch von einem logischen, einem ästhetischen G., einem G. der Klugheit u. s. w. sprechen. Gewissensfall ist ein solcher Fall, über welchen das G. dessen, dem der Fall vorliegt, nicht mit Bestimmtheit und Klarheit entscheidet, odaß es ihm zweifelhaft bleibt, was Recht und was Unrecht sei. Solche Zweifel, die das Gemüt beunruhigen und das Handeln unsicher machen, nennt man Gewissensskrupel. Hat die Schwierigkeit der Entscheidung ihren Grund in der Kollision oder dem Streit der Pflichten, so wird der Gewissensfall zum Kollisionsfall.