Gelegenheitsgesellschaft ist eine Vereinigung mehrerer Personen zu einem oder mehrern einzelnen Handelsgeschäften sür gemeinschaftliche Rechnung; diese Personen vereinigen sich nicht, um gewerbemäßig, sondern nur umgelegentlich Handelsgeschäfte abzuschließen. Die G. bildet also den Gegensatz zu den Gewerbsgesellschaften, mögen letztere Handels—⸗ gesellschaften im engern Sinne oder stille Gesellschaften sein. (S. Handelsgesellschaften.) Das Recht der G. ist im allgemeinen das der Societäten des bürgerlichen Rechts (s. Gesellschaft), und das Deutsche Handelsgesetzbuch hat dasselbe nur in 5 Artikeln (266 — 270) teils fixiert, teils modifiziert; die wichtigste Abweichung vom bürgerlichen Recht enthält Art. 269, Abs. 2, wonach die einzelnen Teilnehmer dritten Personen gegenüber nicht pro rata, ben. solidarisch berechtigt und verpflichtet weren. übrigens vermeidet das Gesetzbuch den Ausdruck G. und spricht nur Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche