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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gesellschaft geht auf ähnliche Weise wie die Erbschaftsteilung vor sich. Diese dem gemeinen Rechte angehörenden Grundsätze finden noch Anwendung auf Gesellschaften von Nichtkaufleuten und auch von Kaufleuten, wenn sie eine sog. offene Handelsgesellschaft, deren notwendiges Erfordernis ein Betrieb unter gemeinschaftlicher Firma ist, nicht begründet haben, aber doch dauernd ein Handelsgewerbe gemeinschaftlich betreiben, während, sofern eine bloße Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung vorliegt, zunächst die Art. 266—270 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs das Rechtsverhältnis regeln.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 903Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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