Geleit heißen die in den Zeiten des Mittelalters in Deutschland den Reisenden, besonders den Kaufmann zu seiner Sicherung vor Anfällen und Plünderung begleitenden Bewaffneten, sodann das Recht, eine solche Begleitung gegen Entgelt und unter der Verpflichtung zum Schadenersatz bei nicht hinreichend gewesenem Schutze zu gewähren. Da das
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 715Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei