Guarentigierte Urkunde (instrumentum guarentigiatum) bedeutet dem Wortsinne nach eine mit besonderer Garantie versehene Urkunde. Der Ausdruck stammt mit der Sache aus dem mittelalterlichen ital. Recht. Ursprünglich hießen so notarielle Urkunden über Schuldbekenntnisse, abgelegt vor dem Notar, welchen ein Zahlbefehl (praeceptum guarentigicae) des Notars hinzugefügt war; nach Ablauf der im Zahlbefehl bestimmten Zeit konnte ohne weiteres gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung bewirkt werden. Diesem eigentümlichen Institut liegt zu Grunde die Idee eines Prozesses, in welchem der Gläubiger als der Kläger, der Schuldner als der anerkennende Beklagte und der Notar als Richter gedacht wird; auch hat sich dasselbe aus dem Gebrauch gerichtlicher Scheinprozesse entwickelt. Späterhin bezeichnete man mit dem Ausdruck überhaupt alle Urkunden, mit welchen das Recht sofortiger Zwangsvollstreckung verknüpft war, alle «exekutorischeno Urkunden. (S. Urkunde, Zwangsvollstreckung.)