Flucht (tuga) ist das eigenmächtige, widerrechtliche Verlassen eines angewiesenen Aufenthaltsortes (domicilium necessarium). Sie kann im Privatrechte als eine Beeinträchtigung von eheherrlichen oder sonstigen Familienrechten beurteilt werden müssen, z. B. wenn sich Hauskinder oder Bevormundete der über sie verhängten Gewalt entziehen; die F. einer Thataf mit einem andern Manne begründet den Thatbestand der Entführung (. d.). In den Sklavenstaaten drängt namentlich die Rücksicht auf das materielle Interesse zur Ver-Kultidie meiat j. von Sklaven. Bei den Römern galt die Neigung eines Sklaven, sich selbst zu befreien, als schändliche und boshafte Eigenschaft, sodaß der Name fugitivus, Ausreißer, zum allgemeinen Schimpfworte ward. Grausame Bestrafung und Brandmarkung wartete des Wiederergriffenen, und der Verkäufer, welcher bei dem Verkaufe des Sklaven dessen vorherrschende Neigung zum Ausreißen verschwiegen hatte, mußte dem Käufer für allen Schaden aufkommen. In öffentlichen Verhältnissen kann dem Staate ein Recht auf das Verbleiben bestimmter Individuen an gewissen Orten sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erwachsen. Fluchtversuche von Kriegsgefangenen ermächtigen daher zum Gebrauche des Kriegsrechts über Leben und Tod. Wieder eingeholte Gefangene werden noch strenger berwacht, Offiziere, die sich zugleich eines Bruchs des Ehrenwortes schuldig gemacht haben, der früher zugestandenen Erleichterungen beraubt. In der Strafrechtspflege kommt die F. als Befreiung aus einer Straf⸗ oder Sicherheitshaft oder als vorbeugende Maßregel in Betracht, durch die ein Verdächtiger sich der ihm drohenden Verantwortung überhaupt entzieht. Nach röm. Rechte sollte einem Strafgefangenen die Selbstbefreiung, auch wenn er keine an sich verbrecherischen Mittel dazu anwandte, Verlängerung der noch rückständigen Strafe oder Verwandlung derselben in eine härtere zu Wege bringen, wie denn rluchun sogar die Befreiung aus der bloßen Untersuchungshaft mit einer vom Ermessen des Richters abhängigen Strafe bedroht war. Die neuern Strafgesetze beurteilen die F. durch Anwendung von verbrecherischen Mitteln je nach der Sachlage, sodaß z. B. die Selbstbefreiung durch Ermordung des Gefangenenaufsehers wesentlich als Mord in Betracht kommt. Bei Benutzung nicht unrechtmäßiger Wege wird dagegen von einer eigentlichen Bestrafung der Selbstbefreiung meistens abgesehen und von den Gesetzen mehr das gerichtspolizeiliche Interesse der Wiedererlangung des Flüchtigen berücksichtigt. Die hierbei zulässigen Maßregeln sind das Aufgebot der Gendarmerie, Forst⸗, Zoll⸗ und Steuerbeamten zur unmittelbaren Verfolgung, dann auch das Erlassen von Steckbriefen (f. d.). Wenn Angeklagte sich während der Untersuchung gegen Erlegung von Sicherheit auf freiem Fuße befunden und weiter gegen sie zu verhängenden Schritten durch die F. entzogen haben, so verfällt die Kaution dem Gericht.