FeedGemeindeunternehmungen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeindeunternehmungen sind wirtschaftliche Betriebe, die von den Gemeinden teils zur Erzielung von dem normalen privatwirtschaftlichen Geschäftsgewinne entsprechenden überschüssen, teils im allgemeinen Interesse mit geringerm Gewinne — nach dem eigentlichen Prinzip der Gebühren (s. d.) — auf ihre Rechnung begründet und unterhalten werden. Technisch betrachtet ist eine Gemeinde ebenso gut wie eine Aktiengesellschaft befähigt, als kapitalistische Unternehmerin aufzutreten, da auch die Aktiengesellschaft die wirkliche Leitung des Betriebs bezahlten Beamten anvertrauen muß. Andererseits aber ist zu berücksichtigen, daß die Gemeinde eine mit finanzieller Zwangsgewalt ausgestattete öffentliche Korporation ist, und daß diese Gewalt nicht zum Nachteil der Gemeindemitglieder gehandhabt werden darf. Eine Aktiengesellschaft kann freiwillig ein beliebig großes Risiko übernehmen, eine Gemeinde jedoch sollte sich nur auf solche Unternehmungen einlassen, die in jedem Falle, sei es durch ihre reinen Erträge, sei es durch ihren unzweifelhaften Nutzen für alle Gemeindemitglieder, sich als lohnend und vorteilhaft erweisen. Hier kommen nun in erster Linie solche Unternehmungen in Betracht, die ihrer Natur nach am besten monopolistisch betrieben werden, wie Gasanstalten, Wasserwerke, Viehhöfe und Schlachthäuser, Pferdebahnen u. s. w. Das Monopol rechtfertigt sich in solchen Fällen meistens schon durch die Rücksicht auf die gleichmäßige Verteilung der Wirksamkeit der betreffenden Unternehmungen auf die ganze Gemeinde. Ob es aber einer Privatgesellschaft zu übertragen oder von der Gemeinde selbst zu übernehmen sei, hängt von dem noch bleibenden Risiko ab, also von der Genauigkeit und Sicherheit, mit der sich die Aussichten des Unternehmens im voraus übersehen lassen. Bei ganz neuen Einrichtungen ist das Risiko immer beträchtlich, daher z. B. die Gasanstalten auf dem Kontinent anfangs von Privatgesellschaften, oft sogar von ausländischen, angelegt worden sind. Nachdem aber die betreffenden Städte in dieser ersten Periode Erfahrungen gesammelt, sind sie nach Ablauf der ursprünglichen Konzessionen mehr und mehr dazu übergegangen, die Gasfabrikation selbst in die Hand zu nehmen. Auch nichtmonopolistische Unternehmungen werden von manchen Gemeinden betrieben, wie Leihhäuser, Banken, Theater, hier und da auch Brauereien, Wirtschaften u. s. w. Manche sind für die möglichst große Ausdehnung. dieser privatwirtschaftlichen Seite der Gemeindethätigkeit, sie muß aber jedenfalls in der obenerwähnten Rücksicht auf das Risiko ihre Grenze finden. Jede besondere G. muß buchhalterisch selbständig verwaltet werden. Die G. erscheint als Gläubigerin für das hergegebene Kapital und erhält daher den Reingewinn, der womöglich zur Verzinsung und allmählichen Amortisierung des Kapitals ausreichen muß.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 733Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6