FeedMaire
Recht & StaatBrockhaus 1882

Maire heißt in Frankreich der Vorsteher jedes Gemeindebezirks. Das Wort ist dem german. Maier (s. d.) und dieses anscheinend dem lat. Major entsprungen. Schon in der alten Gemeindeverfassung Frankreichs, von welcher beim Ausbruch der Revolution noch Spuren vorhanden waren, gab es Maires. Ein von der Nationalversammlung beratenes Gesetz vom 14. Dez. 1789 regelte das Gemeindewesen wieder auf Grund der kommunalen Selbständigkeit, und die Stellung des von den Gemeindebürgern zu wählenden M. entsprach ungefähr der unserer Bürgermeister und Ortsrichter oder dem Amte des engl. Mayor. Durch die Konstitution von 1799 ward jedoch die Ernennung des M. der Regierung zugesprochen. Der M. war zugleich richterlicher und Verwaltungsbeamter. In der erstern Eigenschaft besorgte er die Einträge in das Civilstandsregister, beteiligte sich mit an den Geschäften der gerichtlichen Polizei und erkannte als Polizeirichter hinsichtlich geringer Übertretungen. In administrativer Beziehung kam ihm die die Handbat der an ihn gerichteten Verordnungen, die Handhabung der Ortspolizei, die Verwaltung der Kommunaleinkünfte, die Leitung der Gemeindebauten, die Beratung der Gemeindemitglieder zu. Je nach der Volkszahl der Gemeinde hatte der M. einen oder mehrere Gehilfen (adjoints), welche, ebenfalls von der Regierung ernannt, ihn in Behinderungsfällen vertraten. Aus der neuesten, sehr wechselnden Gesetzgebung, die noch kein umfassendes Gesetz über die Municipalorganisation hat, ist hervorzuheben, daß nach dem Gesetz vom 12. Aug. 1876 in den Hauptorten der Departements, Arrondissements und Kantone der Präsident der Republik den M. ernennt, in den andern Gemeinden der Municipalrat aus seinen Mitgliedern mit absoluter Majorität in geheimer Abstimmung ihn wählt. Das Gesetz vom 27. Jan. 1873 nahm den Maires ihre mit denen des Friedensrichters konkurrierende strafrichterliche Funktion, wogegen die Militärgesetze von 1872, 1873, 1874 ihnen viele neue Funktionen übertrugen. Vgl. Pascaud, „De l'organisation communale et municipale en Europe, aux Etats-Unis et en Francer (Par. 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 365Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 5

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6