Gemeindeumlagen nennt man die in Form von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern erhobenen Gemeindesteuern (s. d.). In der Regel ist gesetzlich festgestellt, in welchem Verhältnis die verschiedenen Arten der Staatssteuern (Grundsteuer, Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer, Einkommensteuer u. s. w.) zu den G. herangezogen werden dürfen, wobei dann auf die besondern Vorteile, welche die Grund⸗ und Hausbesitzer aus den Gemeindeeinrichtungen ziehen, Rücksicht genommen ist. Üübrigens können auch selbständige direkte Gemeindesteuern als G. betrachtet werden, wenn sie den Charakter von Repartitionssteuern besitzen und zur Aufbringung einer bestimmten für die Ausgleichung des Gemeindebudgets noch erforderlichen Einnahme in jährlich festzustellenden Beträgen von den Bürgern eingezogen werden.