FeedGemeindewaldungen
ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeindewaldungen bilden einen bedeutenden Teil des Vermögens vieler Gemeinden. Die Gemeinde ist wie der Staat und überhaupt die Korporationen von unbegrenzter Dauer ganz besonders geeignet, Wälder und Forsten zu besitzen und dieselben unabhängig von momentanen Konjunkturen nach einem die Nachhaltigkeit des Betriebs und zugleich die allgemeinen Interessen berücksichtigenden Plane zu bewirtschaften. Zur Sicherstellung einer solchen rationellen Bewirtschaftung ist jedoch eine staatliche Aufsicht nicht zu entbehren. Daher ist in einigen deutschen Landesteilen der Betriebsplan der höhern Verwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen; in andern ist sogar die sog. Beförsterung der G. eingeführt, indem die Bewirtschaftung derselben gänzlich in die Hände von staatlichen Forstbeamten gelegt ist. Kahlhiebe und Ausstockungen bedürfen immer besonderer Erlaubnis; zur Aufforstung öoder Stellen wird den Gemeinden manchmal eine staatliche Beihilfe gewährt. In vielen Gemeinden erhalten die Bürger noch sog. Gabholz aus den G., und noch häufiger ist die Berechtigung derselben zum Viehtrieb, zur Mastweide, zum Streusammeln etc.; es sind dann forstpolizeiliche Anordnungen nötig, um die Beschädigung des Waldes durch die Ausübung solcher Berechtigungen zu verhüten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 735Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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