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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeines Recht heißt der Inbegriff derjenigen Rechtssätze, die mutmaßlich in ganz Deutschland, insoweit das einzelne Land- oder Partikularrecht keine gegenteiligen Bestimmungen enthält, zur Anwendung gelangen. Die Schöpfung und Ausbildung des gemeinen Rechts hängt mit den Verfassungszuständen im röm. Reiche deutscher Nation zusammen. Jedes Glied des deutschen Volkskörpers hatte sein berechtigtes Eigenleben, seine besondern Ordnungen und Gewohnheiten, und der Centralmacht verblieb blos die Regelung derjenigen Verhältnisse, welche den eigentlichen Reichsbestand vermittelten oder dem regelmäßigen Bedarf oder den Einsichten der einzelnen Rechtsgenossenschaften fern lagen. Namentlich in den letztern Fällen belehrte man sich aus dem röm. Rechte als dem Gesetze der vermeintlichen Vorfahren des deutschen Kaisers, aus dem kanonischen Rechte oder den Aussprüchen der Kirche und des gemeinsamen Oberhaupts der kath. Christenheit, aus den Reichsgesetzen und den Schriften der Praktiker, welche über das gegenseitige Verhältnis und die Art der Verwertung dieser Rechtsquellen Zeugnis gaben. Das gemeine oder kaiserl. Recht erscheint hiernach als ein Durcheinander von Normen, die nirgends in einer öffentlich anerkannten übersicht zusammengestellt, sondern nur von den Fachgelehrten aus den iuer Menge artigsten Fundstätten, insbesondere aus einer Menge von einander oft widersprechenden Lehrbüchern, Abhandlungen und kasuistischen Schriften zu erholen und einer immer wechselnden Beurteilung und Verwertung unterworfen sind. Nach dem Aufhören des Deutschen Reichs verlor das gemeine Recht keineswegs seine Anwendbarkeit, da dasselbe vermöge der gewohnheitsmäßigen Aufnahme in den einzelnen Territorien und durch den Anschluß der Partikulargesetzgebungen seine Geltung fortbehauptete. Dagegen hat nunmehr das neue Deutsche Reich ein neues Hracht inr Recht Agchehen welches das alte gemeine Recht in umfassenden Materien seiner Geltung verdrängte, so im Handels⸗, Wechsel- und Seerecht, im Straf- und Civilprozeß und im Strafrecht, während von dem Gebiete des Privatrechts nur einzelnes, aber vieles in andern zahlreichen Reichsgesetzen gemeinsam für ganz Deutschland geordnet worden ist. Immerhin behauptet noch neben diesen Codifikationen das alte gemeine Recht seinen wissenschaftlichen Wert, den es ebenso neben dem in Bearbeitung begriffenen Deutschen Civilgesetzbuche behalten wird. (S. Deutsches Recht.) Es gilt thatsächlich als gemeines Privatrecht noch in 23 von den 26 deutschen Bundesstaaten, aber im ganzen nur ungefähr für ein Drittel der Gesamtbevölkerung des Deutschen Reichs. 736 Gemeingefährliche Verbrechen und

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 735Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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