Generalhypothek nennt man die Verpfändung des gesamten Vermögens. Nach gemeinem Recht ist sie zulässig und es bestehen sogar gesetzliche Pfandrechte am ganzen Vermögen des Schuldners. Die neuern Hypothekengesetze haben sie entweder vollständig aufgehoben (3. B. das preußische, bayrische und sächsische), sodaß eine Hypothek nur auf ein bestimmtes einzelnes Grundstück eingetragen werden kann, oder sie haben sie (z. B. das französische, braunschweigische und mecklenburgische Recht) doch sehr beschränkt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 752Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei