Generalversammlungen wurde nicht nach der Gesamtheit der Köpfe abgestimmit, sondern nach den Provinzen, sodaß die Abgeordneten jeder einzelnen Provinz, soviel ihrer auch sein mochten, nur Eine Stimme hatten. Die G. übten die Souveränetätsrechte der Rart Kr Republik aus; insbes ondere hatten sie das Recht, Krieg, Bündnisse und Frieden zu beschließen. In dem gegenwärtigen Königreich der Niederlande s. d.) führt die Landesvertretung, trotz der völlig veränderten Bedeutung, den alten Namen der G. fort.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 754Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei