FeedGeneralversammlung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Generalversammlung ist die in gesetzlicher oder statutarischer Form zusammenberufene Versammlung der Mitglieder einer Aktiengesellschaft. Die Zusammenberufung erfolgt regelmäßig durch den Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft, ausnahmsweise auch durch andere, vom Statut dazu berechtigte Personen (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art.236, 235“, Abs. 3), und zwar mittels Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern, bei Namensaktien auch mittels Cirkulär. In der Einladung muß außer Ort, Lokalität und Zeitpunkt der Versammlung auch der Zweck derselben (Tagesordnung) angegeben sein (Handelsgesetzbuch, Art. 238). Die Geschäftsordnung, insbesondere die Bestimmungen über den Vorsitz und über die Protokollierung der Verhandlungen enthalten die Statuten, eventuell würde die Versammlung den Präsidenten zu wählen haben. Beschlußfähig ist die Versammlung, falls die Statuten nichts anderes bestimmen, bei jeder beliebigen Anzahl von Mitgliedern; die Beschlußfassung geschieht im Zweifel durch einfache Majorität der Anwesenden, wobei jedoch die Stimmen nicht nach Köpfen, sondern nach Aktien gezählt werden; nicht selten schreiben aber die Statuten für gewisse Beschlüsse Zweidrittelmajorität u. dgl. vor. Der Wirkungskreis der G. bestimmt sich dadurch, daß sie zwar das höchste, aber ein sehr schwerfällig funktionierendes Organ der Aktiengesellschaft ist, welches regelmäßig nur einmal in jedem Jahre in Funktion tritt und zur eigentlichen Geschäftsführung, ja nur zur wirksamen Kontrolle des Vorstandes ganz ungeeignet ist. Diese Kontrolle überläßt sie daher auch einem ständigen Ausschusse, dem sog. Aufsichtsrat (. d.), und behält sich nur vor: die Wahl der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, die Prüfung der die Entlastung (Decharge) des Vorstandes (Art. 239, Abs. 2), nötigenfalls die Absetzung desselben, den Beschluß über eine Prozeßführung gegen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat (Art. 226, 195), sowie über die Verteilung des erzielten Gewinns, der sog. Dividende (Art. 224). Auch hat sie dem Vorstande die nötigen Anweisungen und Vollmachten zu erteilen für alle diejenigen Rechtsakte, welche derselbe nach den Statuten nicht ohne eine solche Spezialanweisung vornehmen Pra (3. B.Veräußerung von Grundstücken, Prozeßfu hrung, Abschluß eines Vergleichs). Die G. ist indessen keinesvielmehr findet ihre Macht eine Grenze an den Statuten, für alle statutenwidrigen Beschlüsse ist sie nicht kompetent, also insbesondere nicht für eine Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung oder für eine Fusion (s. d.), falls nicht eben die Statuten selbst es sind, welche auch diese Angelegenheiten ihrer Kompetenz unterstellen; vielmehr ist für derartige Beschlüsse Einstimmigkeit aller Aktionäre (sog. Universalversammlung) notwendig. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält lediglich Art. 248 des Handelsgesetzbuchs, wonach die Zurückzahlung des Grundkapitals von der G. beschlossen werden kann, obwohl sie eine Abänderung der Statuten enthält. Die G. soll die Aufgabe haben, das Interesse der einzelnen Aktionäre, besonders gegenüber den Gründern, den Vorstands⸗ und Aufsichtsratsmitgliedern wahrzunehmen. Da indessen nur diese letztern Personen in die Gesellschaftsangelegenheiten wirklich eingeweiht sind, während die G. lediglich auf die — mehr oder minder tendenziös gefärbten — Mitteilungen derselben angewiesen ist, da ferner jene Personen meist im Besitze zahlreicher eigener oder gemieteter Aktien sind, durch welche sie die Abstimmungen der G. nach Belieben beeinflussen können, so erfullen die G. ihre wichtigste Aufgabe meist nur in sehr unvollkommener Weise. Nur durch sehr strenge Strafbestimmungen für die Mitglieder der beiden andern Organe und — was noch wichtiger ist — durch unnachsichtige Anwendung dieser Strafbestimmungen wird den Aktionären in Wahrheit der Schutz gewährt, den sie durch die mangelhafte Wirksamkeit der G. niemals erhalten können. „Generalvikar heißt in der kath. Kirche der Stellvertreter des Bischofs in der äußern Verwaltung. In älterer Zeit wurde der Archidiakon mit der Ausübung der bischöfl. Jurisdiktion betraut. Mit der Zeit ward das Archidiakonat mit bestimmten geistlichen Amtern verbunden, wodurch auf der einen Seite der bischöfl. Auftrag verhüllt, auf der andern Seite die geistliche Wirksamkeit des Archidiakonus beeinträchtigt wurde. Um diesem doppelten Uebelstande abzuhelfen, ernannten die Bischöfe seit dem 13. Jahrh. eigene Kommissarien zur Ausübung der bischöfl. Jurisdiktion. Sie führten den Titel Officiales oder Vicarii, und zwar hießen die nach auswärts an verschiedene Orte gesandten Ofticiales foranei, derjenige, welcher in der bischöfl. Residenz seinen Sitz hatte, Ofticialis oder Vicarius generalis. Das Amt des G. bezieht sich nur auf die äußere Verwaltung, nicht auf die Pontifikalrechte (dafür ist der Weihbischof). Auch die Rechtspflege wird häufig davon abgetrennt und einem besondern Offizial oder dem Generalvikariat übertragen, einer kollegialischen Behörde, in welcher der G. den Vorsitz führt. Wie weit die Thätigkeit des G. reicht, hängt ab von der Vollmacht, welche der Bischof ihm bei seiner Ernennung erteilt. Allgemein geht dieselbe nur auf die Ausübung der gewöhnlichen bischöfl. Jurisdiktion, dagegen ist eine besondere Vollmacht erforderlich zur Erteilung der Firmung, zur Konsekration von Kirchen und Altären, zur Ausstellung von Dimissorialien, zur Berufung von Diöcesansynoden, zur Verleihung von Benefizien, zur Verhängung der Suspension, der Exkommunikation, des Interdikts u. dgl. Die Ernennung eines G. hängt lediglich von dem persönlichen Ermessen des Bischofs ab. Er muß Licentiat oder Doktor des kanonischen Rechts, muß auch Kleriker sein; doch genügt es, wenn er die niedern Weihen erhalten hat. Ausgeschlossen sind Kleriker unter 25 Jahren, in der Seelsorge beschäftigte, so- wie der Canonicus poenitentiarius.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 759Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6