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Recht & StaatBrockhaus 1882

Fusion der Aktiengesellschaft ist die Vereinigung einer Aktiengesellschaft mit einer andern, sei es, indem nur eine von beiden Gesellschaften aufelöst wird, während die andere die Aktiva und Passiva derselben übernimmt; sei es, daß beide aufgelöst werden und dafür eine neue gebildet wird, welche gleichsam die Erbschaft beider antritt. Besonders für Konkurrenzunternehmungen wird sich eine F. häufig als sehr zweckmäßig erweisen, aber auch sonst kann die Vereinfachung der Verwaltung, die Konzentrierung des Betriebs in Einer Hand den Aktionären beider Gesellschaften wesentliche Vorteile verschaffen. Iu Interesse der Gläubiger ist nach geschehenem Fusionsbeschlusse, selbst wenn nur eine Gesellschaft aufgelöst wird, dennoch das Vermögen beider Gesellschaften nicht sofort zu konfundieren; vielmehr mussen die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft dreimal öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert und seit der dritten Aufforderung muß mindestens ein Jahr verflossen sein. Danach hat erst Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger zu erfolgen, und die Mitglieder des Vorstandes der nicht aufgelösten Gesellschaft haften persönlich und solidarisch für die Ausführung dieser Vorschriften. (Handelsgesetzbuch, Art. 247.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 427Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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