FeedGenteles Grün
NaturlehreBrockhaus 1882

Genteles Grün, grüne Zeugfarbe, wesentlich aus zinnsaurem Kupferoxyd bestehend, wird er-Enter indem eine Lösung von 59 Teilen Zinn in önigswasser mit einer Lösung von 125 Teilen Kupfervitriol in Wasser gemischt und mit Natronlauge neutralisiert wird; der Niederschlag ist anfangs rotgelb, wird aber beim Auswaschen durch [Einwirkung der Luft schön grün. Gentes, vom Singular gens, d. i. das Geschlecht, hießen bei den Römern Vereine von verwandtschaftlichen Kreisen (kamiliae), welche, als zu derselben Gruppe oder Genossenschaft gehörig, denselben Ibezusaeide mit der adjektivischen Ableitungssilbe ius gebildeten Hauptnamen (nomen gentile trugen, untereinander selbst aber sich durch Beinamen (cognomen) zu unterscheiden pflegten. So werden 3. B. in der gens Cornelia die Familien der Scipiones, Sullä, Lentuli, Cethegi, Dolabellä u. s. w. unterschieden. Vgl. Mommsen, Die geno (Bd. 1, Berl. 1864). Nach der einen Ansicht twaren die zu einer und derselben Gens gehörigen Familien untereinander durch Abstammung von teinem gemeinsamen Stammvater, die freilich bei rden patricischen G. in die vorgeschichtliche Zeit hinaufreichte, verwandt. Nach andern bildete die Verwandtschaft ebenso wenig wie bei den Gechlechtern, in welche die attischen Phratrien zerelen, eine ausschließliche oder unbedingt notwenige Bedingung der Gentilität, sondern es waren vielmehr die altröm. patricischen G. wie jene attischen in histor. Zeit wesentlich politisch bestimmte Vereine von Familien, deren Band, durch Staat und Religion geweiht, gleich heilig gehalten werden sollte wie natürliche Verwandtschaft, und die erhin den Namen G. erhielten. Doch wird immerhin bei sehr vielen G. eine ursprüngliche Verwandtschaft der Familien den Kern und Ausgangspunkt gebildet haben. In Rom bildeten die G., angeblich Uinw emer-8 je erich⸗ die Unterabteilungen der Kurien, jener Körperschaften, aus denen sich die großen Abteilungen der altpatricischen Bürgergemeinde Laumus. welch Die Verfassung des Servius ullius, welche auch den nichtpatricischen 91435 nern des röm. Staats Anteil an polit. Rechten gab, ruhte dagegen auf ganz andern Bedingungen als die Gentilenverfassung, deren allmählicher Verfall mit jener begann und entschieden war, als die Kuriatcomitien (s. Comitien) alle Macht verloren. Die plebejischen G. gingen bei der Einverleibung in den röm. Staat der besondern staatsrechtlichen Rechte verlustig, die sie vorher als Teile lat. Gemeinden gehabt, behielten aber ihre privatrechtliche Bedeutung unter sich. Der nicht seltene Fall, daß in derselben Gens sich neben den patricischen auch plebeiische Familien finden, ist im allgemeinen daraus zu erklären, daß die Clienten (s. Clientel) ebenfalls den Namen des Patrons trugen und daß neu aufgenommene Bürger den Namen dessen, der ihnen das Bürgerrecht verschafft hatte, annahmen. Allen G. gemeinsam war das 1 enseitige aahnet der Gentilen, wenn ein Gesch echtsben uo ohne Testament oder nähere Erben gestoren war, und die Aufsicht über Verschwender und Verrückte, wenn keine Agnaten da waren. Auch hamen die G. gemeinsame Heiligtümer mit gemeinamen Opfern an bestimmten Tagen und Orten, weshalb auch für den Austritt aus einer Gens die feierliche Lossagung von den gemeinsamen Heiligtümern (detestatio sacrorum) notwendig war, und bugt. Bei Grabstätten. Ebenso war die Gens efugt, Beschlüsse über ihre gemeinsamen Angeleenheiten zu fassen. Diese privatrechtlichen Ver-Itnisse (jus gentilicium) erhielten sich bis in die erste Kaiserzeit; Gajus HRamie die Gentilität bereits als abgekommen. Natürlich entwickelten sich auch plebejische Familien zu größern Verwandtschaftskreisen, welche dann einen gemeinsamen Gentilnamen führten und in mehrere Familien zerfielen, aber G. im alten Sinne wurden sie nicht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 782Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Naturlehre 6