Gerechtigkeitstheorie ist eine in verschiedener Fassung aufgestellte Lehre über Wesen und Zweck der Strafe. Man meint, daß die Pflicht des Staats, die Gerechtigkeit zu handhaben, 1960 die Befugnis der Bestrafung gewähre. Lediglich um der Gerechtigkeit willen soll gestraft werden dürfen. Wie dieser Gedanke vergeltender Gerechtigkeit näher ausgeführt werden soll gegenüber den im Strafrechte obwaltenden praktischen Rücksichten, darüber gehen die Vertreter (Henke, Heffter, Abegg, Temme, Meyer) auseinander. Vgl. Rümelin, «Reden und Aufsätze. Neue Folge (Frei30 i. Br. 1881). erechtsame oder Gerechtigkeiten heißen rechtlich begründete uschem Nie oder Vorrechte, die namentlich auf deutschem Recht (Gesetz oder Herkommen) beruhen, z. B. die Rechte einer Werkge⸗ * aft, Servituten, Vorrechte eines Standes. erenrode, s. Gernrode.