FeedGerichtsbezirk ist der räumliche Bezirk
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerichtsbezirk ist der räumliche Bezirk, welcher bei einer Mehrzahl gleichartiger Gerichte desselben Staats jedem derselben zugewiesen ist. Die Zuweisung hat eine doppelte Bedeutung. Es darf nämlich einmal das Gericht der Regel nach Amtshandlungen nur innerhalb seines Bezirks, seines Sprengels vornehmen; außerhalb desselben darf es Amtshandlungen nur vornehmen mit Zustimmung des Amtsgerichts des betreffenden Ortes, oder bei Gefahr auf Verzug, alsdann hat es aber dem Amtsgericht des betreffenden Ortes Anzeige zu machen. Und sodann bildet der G. die Voraussetzung für die räumliche Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte. Es sind nämlich unter die gleichartigen Gerichte die von ihnen zu erledigenden Rechtssachen in der Weise verteilt, daß jedes Gericht diejenigen zu erledigen hat, welche zu seinem Bezirk eine bestimmte räumliche Beziehung haben; diese Beziehung kann namentlich sein eine eziehung der Person des Beklagten; so hat man z. B. in Civil⸗ und in Strafsachen seinen allgemeinen Gerichtsstand (s. d.) bei dem Gericht, in dessen Bezirk man seinen Wohnsitz hat. Die G. werden größer oder kleiner sein, je nach der Natur der Gerichtsgeschäfte (ob sie z. B. eine größere Vertrautheit mit lokalen Verhältnissen, größere Nähe des Gerichts erfordern), nach ihrer Menge u. s. w.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 834Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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