Geschenk (jurist.), s. Schenkung. Geschenkannahme. Die pflichtwidrige Gwurde nach den Strafgesetzen von Darmstadt, Baden, Bayern und Oldenburg gesehen in unbefugter Annahme eines Geschenks oder andern Vorteils für eine vollzogene Anstshandlung ohne vorausgegangenes Versprechen oder Anerbieten, anderwärts in Annahme für eine anhängige oder anhängig zu machende Angelegenheit. Nach dem jetzigen Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, §. 331, ist es Beamten bei Geldstrafe bis zu 300 Mark oder bei Gefängnis bis zu 6 Monaten untersagt, für eine in ihr Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 868Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei