FeedAktengegenstandes
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aktengegenstandes sehr verschieden normiert. Während z. B. die Civilstandsregister jedermann einzusehen berechtigt ist, hat im Strafprozeß nur die Staatsanwaltschaft ein unbeschränktes Recht auf Einsicht der Gerichtsakten; der Beschuldigte ist zu ihrer Einsicht gar nicht berechtigt, wohl aber sein Verteidiger nach dem Schlusse der Voruntersuchung, und wenn eine solche nicht stattgefunden, nach Einreichung der Anklageschrift beim Gericht; vorher ist auch diesem die A. nur insoweit zu gestatten, als es ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann (vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, §. 147). Zur Einsicht von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind der Regel nach die an dem Aktengegenstand unmittelbar Beteiligten (3. B. der Grundeigentümer zur Einsicht der Grundakten), andere Personen, wenn sie ein rechtliches, d. h. auf ein Rechtsverhältnis gegründetes Interesse daran haben, befugt. Im Civilprozeß können nach der Deutschen Civilprozeßordnung die Parteien selbst unbeschränkt von den Prozeßakten Einsicht nehmen und kann, ohne Einwilligung der Parteien, dritten Personen der Gerichtsvorstand die A. dann gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordnung, §. 271.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 299Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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