Gerichtsstand (forum). Sofern in einem Staate mehrere gleichartige Gerichte bestehen, ist jedes nur in Bezug auf einen bestimmten Raumbezirk, seinen Sprengel, zuständig. Der Zuständigkeit des Gerichts entspricht die Pflicht der Beklagten, sich vor diesem Gericht in einen Prozeß einzulassen. Diese Unterworfenheit der Beklagten unter die Gerichtsgewalt eines bestimmten Gerichts bezeichnet man als G. Allgemeinen Gerichtsstand nennt man den G., der begründet ist für alle (nicht besonders ausgenommenen) Prozesse einer Person, in welchem sie Beklagter ist, der durch eine persönliche Raumbeziehung des Beklagten begründet ist (seinen Wohnsitz z. B.). (Actor sequitur forum rei, d. h. der Kläger muß dem Beklagten in seinen G. folgen.) Unter besonderm Gerichtsstand versteht man einen solchen, der nur für eine bestimmte Art von Streitsachen begründet ist durch eine besondere Raumbeziehung derselben. Begründet muß der G. im Augenblick der Klagerhebung sein; spätere Anderung in seinen thatsächlichen Voraussetzungen schadet nicht. Die Gerichtsstände nach den Reichsprozeßordnungen. I. Im Civilprozeß. Ihren allgemeinen G. hat eine Person bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat, oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthaltsort im Deutschen Reiche, oder wenn auch ein solcher nicht bekannt ist, ihren letzten Wohnsitz gehabt hat. Für alle vermögensrechtlichen Klagen wird ein (beschränkt allgemeiner) G. durch einen den Verhältbmt 1 nach auf längere Dauer berechneten Aufenthalt begründet bei dem Gericht des Aufenthaltsortes. Für die auf den selbständigen Geschäftsbetrieb einer gewerblichen Niederlassung, auf die Bewirtschaftung eines Landguts bezüglichen Klagen besteht ein G. beim Gericht des Niederlassungsortes, des Landguts. Gegen Personen, welche im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht geklagt werden, in dessen Bezirk sie Vermögen haben oder sich der in Anspruch genommene Geenstand befindet. Der allgemeine G. juristischer ersonen und parteifähiger Personengesamtheiten ist auch der G. für solche Klagen, welche von denselben Mihln ihre Mitglieder als solche oder von ihren Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden. Besondere Gerichtsstände sind ferner: der dingliche G. oder G. der belegenen Sache für gewisse auf Grundstücke bezügliche Klaen, durch die —1 des betreffenden Grundstücks estimmt, zum Teil ausschließlich (wie z. B. für die Eigentumsklage); der G. der Erbschaft, identisch mit dem letzten allgemeinen des Erblassers, für gewisse auf den Nachlaß bezügliche Klagen, teils unbeschränkt (wie für die Erbschafts- und Erbteilungsklage), teils nur unter bestimmten Voraussetzungen; der G. der Vertragsobligation, für Klagen auf Erfüllung oder Feststellung, oder auf Vertragsaufhebung, oder Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, beim Gericht des Erfüllungsortes begründet; der G. des Meß-⸗ und Marktortes für Klagen aus auf Messen und Märkten (Jahr⸗ und Wochenmärkte ausgenommen) abgeschlossenen Handelsgeschäften, an die Voraussetzung gebunden, daß sich im Augenblick der Klagerhebung der Beklagte oder ein zur Prozeßführung legitimierter Vertreter desselben am Meß⸗ und Marktort oder im Gerichtsbezirk aufhält; der G. der Verwaltung, für Klagen aus einer solchen, beim Gericht des Ortes der Verwaltungsführung; der G. der unerlaubten Handlung bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Außerdem kennt die Civilprozeßordnung noch Gerichtsstände, die sich auf den Zusammenhang der Klage mit einem andern Prozesse gründen (s. insbesondere Widerklage); unter besondern Umständen wird das zuständige Gericht durch das im Instanzenzug nächst höhere bestimmt. Unter mehrern zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.