Getränk nennt man im allgemeinen jedes zur Aufnahme in den Körper und 4 Stoffaneignung (Assimilation) geeignete Mittel in flüssiger Form, insofern es den Durst zu löschen und die dem Blut und den Geweben durch Lungen, Haut und Nieren entzogene Wassermenge wieder zu ersetzen vermag. Da fast drei Fünfteile unsers Körpers aus Wasser bestehen und die festen Nahrungsmittel allein dem Organismus nicht die genügende Menge Flüssigkeit zuführen können, und da zudem alle G., selbst das Wasser, gewisse, zum Ersatz der festen Körperbestandteile geeignete Nahrungsstoffe in sich enthalten, so kommt ihnen eine große diätetische und hygienische Bedeutung zu. Mit Rücksicht auf ihren Gehalt an Nährstoffen teilt man die G. ein in durstlöschende (kühlende, erfrischende), wie das Trinkwasser, die kohlensauren Wässer und die säuerlichen G., in schwach nährende, wie die Emulsionen von Pflanzensamen, die Abkochungen von Brot, Getreidesamen und schleimigen Stoffen, in nahrhafte, wie Milch, Fleischbrühe, Chokolade, Warmbier, in )aromatische, wie Kaffee, Thee u. dgl., und in alkoholische, wie Wein, Bier, Branntwein und andere Produkte der geistigen Gärung. (S. Geistige Getränke.) Von Wichtigkeit ist die Wahl der G. bei allen fieberhaften Störungen und bei den Krankheiten des Verdauungsapparats, bei denen f die krankhaft veränderte Schleimhaut oft nur feinstverteilte flüssige Nahrungsstoffe zu assimilieren vermag. (Vgl. auch Diät, Ernährung und Nahrungsmittel.) Getränkesteuer. Die Besteuerung der geistigen Getränke ist von alters her in allen Staaten als eine wichtige finanzielle Hilfsquelle benutzt worden. Prinzipiell läßt sich gegen diese Art von indirekten Steuern kaum etwas einwenden, da es sich in diesen Fällen nicht um notwendige Lebensmittel, sondern um entbehrliche, teilweise sogar schädliche Genußmittel handelt, deren Verbrauch andererseits aber doch wieder so verbreitet ist, daß die Steuern finanziell sehr ergiebig gemacht werden können. Technisch haben sie allerdings, wie die meisten indirekten Steuern, den Nachteil, daß sie verhältnismäßig große Erhebungskosten verursachen und für die Produzenten oder Debitanten der Getränke lästige Kontroll⸗ und Aufsichtsmaßregeln mit sich bringen. Die Art der Erhebung dieser Steuer ist sehr mannigfaltig in den verschiedenen Ländern und meistens auch für Wein, Bier und Branntwein wieder verschieden geregelt. Im Deutschen Reich bildet das Gebiet des Norddeutschen Bundes eine Steuergemeinschaft für Bier und Branntwein, in welcher die früher in Preußen eingeführten Besteuerungsarten gelten. Das Bier ist biernach der (in Preußen von 1819 datierenden) Braum Mat bein unterworfen, die von dem geschrotenen Malz beim Einmaischen zu entrichten ist. Für eine entsprechende Belastung der nicht verbotenen Malzsurrogate ist durch das Gesetz vom 31. Mai 1872 gesorgt. Die Branntweinsteuer wird bei der Verarbeitung mehliger Substanzen nach der Größe des Bottich⸗ oder Maischraums erhoben, ein Verfahren, das in Preußen 1820 an die Stelle des kurz vorher rdun Blasenzinses getreten war. Bei der Verwendung anderer Rohmaterialien, wie Obst, Melasse u. s. w., tritt eine Branntweinmaterialsteuer ein. Die gemeinschaftliche Branntweinsteuer ist 1873 auch auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt worden, während das Reichsland seine eigene Biersteuer, wie auch seine Weinsteuer noch behalten hat. Die preuß. Weinsteuer, ursprünglich als Moststeuer erhoben, ist 1865 aufgehoben worden. Die drei süddeutschen Staaten haben noch ihre eigenen G. In Frankreich bilden die G. eine der Haupteinnahmequellen des Staats. Die Besteuerung des Weins erfolgt durch Kombinierung einer Cirkulationssteuer bei jeder Entnahme oder Versendung von Wein (Apfel⸗, Birnwein u. s. w.) mit Ausnahme des für kontrollierte Weinhändler bestimmten, einer Eingangsabgabe, die in den Städten von mehr als 4000 E. erhoben wird, und einer von den Wirten erhobenen Kleinverkaufssteuer. Die Branntweinsteuer hat eine ähnliche Form, Bier unterliegt einer Fabrikatsteuer. In England kann die Besteuerung des Weins ausschließlich mittels der Verzollung erfolgen (welche natürlich auch in den selbst Wein erzeugenden Ländern neben der innern Steuer besteht). Das Bier wird mittels eines Malzaufschlags, der Branntwein als fertiges Fabrikat besteuert. In Rußland bestand bis 1863 die Form des Branntweinmonopols (s. d.). Als weitere Formen der G. finden sich das Abonnement oder die Entrichtung einer Pauschalsumme seitens eines Kreises von steuerpflichtigen Gewerbtreibenden, sowie Licenzsteuern, die von den Schenkwirten erhoben werden. Da die G. wesentlich innere Konsumtionssteuern sein sollen, so muß bei der Ausfuhr der belasteten Getränke eine Rückerstattung (Bonifikation) der Steuer stattifinden. Ebenso muß der Industrie, welche für gewerbliche Zwecke Spiritus braucht, der steuerfreie Bezug desselben nach vorgängiger Denaturierung (s. d.W ermöglicht werden. Was die Einträglichkeit der G. betrifft, so ist dieselbe in der deutschen Bier- und Branntweinsteuergemeinschaft verhältnismäßig am wenigsten entwickelt, da in dem Budget pro 188283 der Ertrag der Branntweinsteuer nur auf 35517630 Mark und der der Biersteuer nur auf 15111170 veranschlagt ist. Vergleichsweise ist also das Ergebnis in Bayern, wo der Malzaufschlag mit 31,9 Mill. Mark und der Branntweinaufschlag mit 2,7 Mill. Mark im Budget steht, weit bedeutender. In Ssterreich (Cisleithanien) bringt das Bier 22 Mill., der Wein 4 Mill., der Branntwein 7 Mill. Fl. ein, und für Ungarn betragen die betreffenden Ziffern resp. 1 Mill., 7 Mill. und 3,4 Mill. Fl. In Frankreich wurde der Ertrag der G. im ganzen 1883 auf nicht weniger als 428 Mill. Frs. veranschlagt, und in England weist das Budget von 1881/82 folgende Zahlen auf: Branntwein 14,8 Mill. Pfd. St., Malz 8,2 Mill. Pfd. St., Licenzsteuer der Verkäufer 2 Mill. Pfd. St., Weinzoll 1,Mill. Pfd. St., Zoll von Spirituosen 4,½2 Mill. Pfd. St., also zusammen über 31 Mill. Pfd. St. Hiernach erscheint es unbestreitbar, daß die wünschenswerte Vermehrung der Einnahmen des Deutschen Reichs am leichtesten durch eine Reform und stärkere Anspannung der G. zu erreichen sein wird.