FeedGebäudesteuer ist eine Ertragsteuer
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gebäudesteuer ist eine Ertragsteuer, welche von dem aus Gebäuden sich ergebenden Reinertrag erhoben wird. Sie ist aber vom Eigentümer zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der ganze Ertrag für ihn Einköommen wird, oder ob er einen Teil davon zur Verzinsung von Hypothekenschulden abgeben muß. Sie ist daher nicht mit der Wohnungs- oder Mietsteuer (auch wohl Haussteuer genannt) zu verwechseln, die als eine direkte Aufwandsteuer von den Bewohnern, den Besitzern der Häuser, erhoben wird. In einigen Ländern ist neben der G. auch noch die Grundsteuer (s. d.) für den Hausplatz zu zahlen, in andern dagegen wird das bebaute Grundstück als ein Ganzes zur G. herangezogen. Die Veranlagung der G. erfolgt am zweckmäßigsten durch eine direkte Katastrierung des Ertrags, die allerdings auf dem Lande mehr Schwierigkeiten darbietet als in den Städten, wo die Mietwohnungen vorherrschen. Gebäude, die nur zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, werden leichter besteuert oder auch ganz freigelassen. So beträgt in Preußen die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 eingeführte G. für Wohnhäuser 4 Proz. des Mietwertes, für Gebäude aber, die ausschließlich oder vorzugsweise dem Gewerbebetrieb dienen, nur 2 Proz. und die unbewohnten, nur zum Betrieb der Landwirtschaft dienenden sind vollständig befreit. Zeitweilige Befreiungen aus besondern Gründen, namentlich bei Neubauten, werden je nach der Gesetzgebung in verschiedenem Umfange bewilligt, und die öffentlichen Gebäude genießen durchweg Steuerfreiheit. In Frankreich ist die eigentliche G. vollständig mit der Grundsteuer verschmolzen, indem letztere den Reinertrag das Propriété bätie et non bäties trifft. Daneben aber besteht noch die Thür⸗ und Fenstersteuer (s. d.), die bis zu einem gewissen Grade als eine unzweckmäßig angelegte G. zu betrachten ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 610Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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