Glaubhaftmachung, Bescheinigung, heißt im Prozeß die Thätigkeit, welche dem Richter eine Thatsache nur wahrscheinlich machen, nicht, wie der Beweis, Gewißheit, volle überzeugung des Richters von ihrer Wahrheit begründen soll. Nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, F§. 266, kann man sich zum Zwecke der G. aller Beweismittel mit Ausnahme der Eideszuschiebung bedienen, auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit der PepeBemeß zugelassen werden. Unstatthaft ist aber eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 97Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei