Goßler (Gustav von), preuß. Kultusminister, geb. 13. April 1838 zu Naumburg a. S., Sohn des Kanzlers der Provinz Preußen und Neffe des Kultusministers von Mühler, besuchte die Gymnasien zu Potsdam und Königsberg i. Pr., studierte in Berlin, Heidelberg und Königsberg die Rechte, arbeitete 1864 als Gerichtsassessor bei den Kreis-BegSier zu Insterburg und Gumbinnen, sowie bei den Staatsanwaltschaften zu Tilsit und Insterburg und wurde 1865 zum Landrat in Darkehmen ernannt. Seit 1874 als Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern beschäftigt, schied er 1878 aus dieser Stellung, trat zunächst vorübergehend als Rat in das Oberverwaltungsgericht ein und wurde 1879 durch den Minister von Puttkamer als Unterstaatssekretär in das Kultusministerium berufen. In letzterer Eigenschaft trat er namentlich bei den Verhandlungen über die elbinger Simultanschulen in den Vordergrund, indem er sich als Regierungskommissar im preuß. Abgeordnetenhause mit großer Entschiedenheit für die unbedingte Aufrechterhaltung des konfessionellen Charakters der Volksschule aussprach. Seine eigentliche parlamentarische Thätigkeit begann G. 1878 als Reichstagsabgeordneter für den Wahlkreis Goldap-Stallupönen. Er schloß sich hier der konservativen Partei an und vertrat die Ansicht, daß das zur Herbeiführung eines Siegs der konservativen Derdeliben runerläßliche Bündnis zwischen den Konservativen und den Ultramontanen nur durch die Beilegung des kirchenpolit. Kampfes herzustellen sei. Auf dem Wege zu diesem Ziele ging er jedoch möglichst vorsichtig vor und wußte mit großem Geschick den übereifer seiner Parteigenossen zu zügeln. Sein Talent sicherte ihm trotz seiner Jugend bald die Führerrolle in seiner Fraktion, und 17. Febr. 1881 wurde er von einer konservativ-klerikalen Majorität zum ersten Präsidenten des Reichstags gewählt. Am 18. Juli 1881 wurde er an Puttkamers Stelle zum Kultusminister ernannt. Er nahm nunmehr die schon von seinem Vorgänger verfolgten Bestrebungen zur Herbeiführung eines Ausgleichs des kirchenpolit. Konflikts mit Eifer auf und wußte trotz des lebhaften Widerspruchs eines Teils der liberalen Partei im Frühjahr 1882 mit Hilfe des Centrums ein Gesetz zur Annahme zu bringen, welches mehrere wichtige Bestimmungen der Maigesetze, insbesondere die Staatsprüfung der Geistlichen und die Einsetzung von Staatspfarrern, im wesentlichen beseitigte und die Regierung gleichzeitig bevollmächtigte, von einer Reihe anderer Vorschriften (Bischofseid, Temporaliensperre, Vorbildung der Geistlichen u. a.) Dispens zu erteilen. Von diesen diskretionären Vollmachten machte G. einen ausgiebigen Gebrauch, benutzte auch die gleichfalls im Gesetz erteilte Befugnis, gerichtlich abgesetzte Bischöfe im Gnadenwege wieder einzusetzen, zur Wiedereinsetzung mehrerer verurteilten Bischöfe.