Gemeinheit ist die gemeinschaftliche Benutzung ländlicher Grundstücke, die auf einem gemeinsamen oder Gesamteigentum oder auf ein⸗ oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten beruhen kann. Es handelt sich hier hauptsächlich um Weideberechtigungen, Forst⸗, Fischerei⸗, Torfnutzungen, Berechtigungen zum Plaggen⸗, Heide⸗ und Bultenhieb u. s. w. Teilweise sind die der gemeinschaftlichen Benutzung unterworfenen Grundstücke, Weiden u. s. w. eigentliche Allmenden, und überhaupt hängen die in Rede stehenden Verhältnisse unmittelbar mit der alten Dorfanlage, der Feldgemeinschaft und dem Flurzwang zusammen. Der Zunahme der Bevölkerung und den Fortschritten der Landwirtschaft gegenüber mußte die Verwertung vieler gemeinschaftlich benutzter Gemeindeländereien als eine sehr ungenügende und irrationelle erscheinen; noch dringender machte sich das Bedürfnis fühlbar, die den Privatgrundbesitz belastenden Servituten und Teilnehmungsrechte zu beseitigen, und so wurde in der neuern Zeit auf Grund einer besondern Gesetzgebung in großem Umfange die Gemeinheitsteilung (s. d.) durchgeführt.