FeedGründung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gründung nennt man in einem besondern Sinne in der neuesten Zeit die Bildung und Organisierung einer neuen Aktiengesellschaft (s.d.). Die Personen, welche eine solche Operation unternehmen, heißen Grün der, und zwar hat dieses Wort, das in den J. 1871—73, der sog. Gründerzeit, mit einer wenig schmeichelhaften Nebenbedeutung üblich wurde, allmählich, wie das entsprechende franz. cfondateury, einen rein technischen Charakter erhalten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch in der ihm durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 gegebenen Fassung kennt den Begriff des Gründers überhaupt nicht, während das neuere engl. und das franz. Aktienrecht und andere Gesetzgebungen das Hervortreten bestimmter, für die G. verantwortlicher Personen (in England und Frankreich mindestens sieben) ausdrücklich verlangen. Auch im übrigen hat die deutsche Gesetzgebung hinsichtlich der Gründungsvorgänge so wenig Normen und Kontrollen aufgestellt, daß Uhenrde Mißbräuche möglich werden, indem die entstehende Gesellschaft und das kapitalanlegende Publikum von einigen leitenden Persönlichkeiten ohne alle Verantwortlichkeit irregeleitet und ausgebeutet werden konnten. In vielen Fällen ist es bei spätern gerichtlichen Derzandlungen nicht einmal möglich gewesen, die Verfasser und Veröffentlicher der Prospekte, welche zur Beteiligung an der Gesellschaft einluden, zu ermitteln. Die Errichtung des Gesellschaftsvertrags kann entweder dadurch erfolgen, daß die Gründer denselben unter übernahme sämtlicher Aktien unter sich abschließen (Simultangründung), oder daß sie nur einen Teil übernehmen und andere Aktionäre durch Zeichnung beitreten (Successivgründung). Im erstern Falle bleiben die Gründer ganz unter sich; es ist dann gar nicht notwendig, die im Art. 209 a des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Generalversammlung der Aktionäre abzuhalten, die durch Beschluß festzustellen hat, daß das Grundkapital vollständig gezeichnet und mindestens 10 Proz. (bei Versicherungsgesellschaften 20 Proz.) auf jede Aktie eingezahlt seien; die ferner nach Art. 209 b den Vertrag zu genehmigen hat, wenn einzelne Aktionäre zu bestimmten Preisen Einlagen machen, die (wie Fabriken und andere Anlagen) nicht in barem Gelde bestehen, oder solche Anlagen von dritten übernommen werden, oder wenn einzelne sich besondere Vorteile ausbedingen. Es genügt dann vielmehr, daß die Gründer, indem sie den Gesellschaftsvertrag unter sich abschließen, die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse anerkennen. Die Übernahme sämtlicher Aktien von wenigen Banken oder Finanzmännern ist zunächst nur eine Formalität; aber auch die Einzahlung der 10 Proz. war häufig eine fiktive, indem z. B. an die Stelle der Zahlung eine Berechnung trat, nach welcher die Gesellschaft bei den Gründern in Höhe des angeblich eingezahlten Betrags ein Guthaben hatte. Es ist sogar vorgekommen, daß eine Gründungsbank für mehrere unmittelbar hintereinander instrumentierte Gründungen einen und denselben Geldbetrag immer wieder zum Nachweis der erforderlichen Einzahlung vorgezeigt hat. Die Gründer wählen darauf unter sich einige in den Aufsichtsrat, andere in den Vorstand, und sind nun im Stande, die Gesellschaft sofort in das Handelsregister eintragen zu lassen,‚ wodurch dieselbe rechtliche Existenz erlangt. Die Prüfung des Gründungshergangs, die der Handelsrichter bei dieser Gelegenheit vorzunehmen hat, ist nur eine formelle und hat sich als praktisch unwirksam erwiesen. Die Aktien können nun sofort an die Börse gebracht werden. Die Ausschreibung von weitern 30 Proz. Einzahlungen liegt noch in der Hand der Gründer, die dafür den günstigsten Zeitpunkt wählen, und wenn ihnen die Unterbringung der Aktien im Publikum gelungen, so beeilen sie sich vermöge der in den Statuten regelmäßig vorbehaltenen Befugnis, sich von der Haftbarkeit für die übrigen 60 Proz. Einzahlungen zu befreien. Wenn einzelne Gründer sich besondere Vorteile ausbedingen oder Einlagen der oben bezeichneten Art (Apports) machen (qualifizierte G.), so ist es bei der erwähnten Art der G. natürlich sehr leicht, daß die Beteiligten durch eine Verständigung untereinander u ihrem eigenen Nutzen die künftige Gesellschaft ichéwer benachteiligen, namentlich durch Gewährung übermäßiger Preise für die Einlagen. Aber auch bei der Successivgründung sind die Interessen der Gesellschaft nach dem bisherigen Aktienrecht nicht besser gewahrt. Wenn die Gründer nicht das ganze Aktienkapital übernehmen wollten, so zogen sie oft andere Personen als Zeichner von Aktien herbei, die eigentlich nur Strohmänner waren. Sie verpflichteten sich z. B. denselben i für jede aus der Zeichnung entstehende Verbindlichkeit ihrerseits aufzukommen oder die Aktien für sie baldigst zu verkaufen. Die konstituierende Generalversammlung, die aus den Gründern und Zeichnern dieser Kategorie bestand, war dann gänzlich von den erstern beherrscht und bot hinsichtlich der Bescheinigung der Einzahlungen und der Prüfung der Apports oder Sondervorteile nicht mehr Garantien, als die Beschlußfassung der Gründer selbst. Eine Reform des Aktienrechts muß daher vor allem auch für die G. strengere Regeln und Formen aufstellen. Der neue Entwurf eines Gesetzes über die Aktienkommandit- und Aktiengesellschaften, der nach längerer Vorbereitung 7. Sept. 1883 dem Bundesrat vorgelegt worden, verlangt zunächst, daß gewisse Personen, und zwar wenigstens fünf an der Zahl, als Gründer mit einer bestimmten Verantwortlichkeit hervortreten. Als Gründer sind nach dem Gesetzentwurf diejenigen Primitivzeichner von Aktien anzusehen, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags feststellen, was an sich noch nicht gleichbedeutend ist mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrags. Eine Simultangründung mit Übernahme aller Aktien seitens der Gründer kann nach wie vor stattfinden, aber der ganze Gründungsvorgang unterliegt sofort der Prüfung der verantwortlichen, der Gesellschaft für Schadenersatz haftenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für diejenigen Mitglieder, die zugleich Gründer sind, oder die ein Vermögensstück eingelegt oder überlassen, oder sich einen besondern Vorteil ausbedungen haben, in gleicher Weise verantwortliche Stell—⸗ vertreter bestellt werden müssen. Außerdem aber sind die Gründer in jedem Falle der Gesellschaft für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und der andern vorgeschriebenen Festsetzungen gemacht haben, solidarisch verhaftet; ebenso sind sie, wenn sie die Gesellschaft durch Einlagen u. s. w. böslicherweise geschädigt haben, sowie jeder Dritte, der wissentlich dazu mitgewirkt hat, solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet. In Betreff der Successivgründung sorgt der Entwurf für ein besseres Zeichnungsverfahren, indem es einen besondern Zeichnungsschein einführt, der die für das Publikum wissenswertesten Angaben über das neue Unternehmen enthalten muß. Es ist darin auch ein Zeitpunkt anzugeben, von welchem ab die Zeichnung unverbindlich wird, sofern die Errichtung der Gesellschaft bis dahin nicht beschlossen ist. Zeichnungsscheine mit sonstigen Beschränkungen der Verpflichtung der Zeichner werden nicht als gültig angesehen, und Beschränkungen, die nicht im Zeichnungsschein enthalten sind, haben der Gesellschaft gegenüber keine Wirksamkeit. Die konstituierende, vom Handelsgericht zu berufende und zu leitende Generalversammlung und die Errichtung des Gesellschaftsvertrags kann erst nach Zeichnung der sämtlichen von den Gründern nicht übernommenen Aktien erfolgen. Die Haftbarkeit des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Gründer sind dieselben wie im Falle der Simultangründung. Außerdem sind die Gründer eventuell verpflichtet, einen etwa an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und für einen durch die ihnen vorher bekannte Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs etwa entstehenden Ausfall solidarisch zu haften. Die Anmeldung zur Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister muß nach dem Entwurf von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in begläubigter Form eingereicht werden. Es ist darin zu erklären, daß auf jede Aktie mindestens ein Viertel des Betrags, soweit nicht Einlagen anzurechnen sind, bar eingezahlt und dem Vorstand übergeben sei, und außer verschiedenen andern Beilagen sind im Fall der Successivgründung die Duplikate der Zeichnungsscheine beizufügen. Daß die Gründer berechtigt sind, für ihre Mühewaltung einen Gewinn zu beanspruchen, erkennt der Gesetzentwurf an, und es ist dies um so selbstverständlicher, je mehr die Verantwortlichkeit und das Risiko derselben gesteigert wird. Bisher wurde der Gründergewinn hauptsächlich durch einen hohen Preisanschlag für die Einlagen oder durch die an der Börse bewirkte Kurssteigerung der Aktien erzielt. Beides wird auch durch den neuen Entwurf nicht ausgeschlossen, aber derselbe bietet einerseits, wie bereits erwähnt, der Gesellschaft Sicherheit gegen eine böswillige Schädigung durch Einlagen oder übernahmen, und er tritt andererseits schwindelhaften Börsenmanövern, abgesehen von Strafandrohungen, durch die Bestimmung entgegen, daß, wer vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrags ein öffentliches Angebot von Aktien erläßt, um dieselben in den Verkehr einzuführen, in gleicher Weise wie die Gründer der Gesellschaft im Fall unrichtiger Angaben über die Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und böswilliger Schädigung solidarisch für den Schadenersatz haftbar wird, sofern er jene Thatsachen kannte oder angemessenerweise hätte kennen müssen. Im übrigen verlangt der Entwurf im Gesellschaftsvertrag eine besondere Festsetzung des Gesamtaufwandes, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder andere als Entschädigung oder Belohnung für die G. oder deren Vorbereitung gewährt wird. Jedes andere Abkommen zu Gunsten der Gründer ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam, und jede Vergütung, die nicht unter den bezeichneten Gründungsaufwand aufgenommen ist, muß wieder ersetzt werden. Ferner sollen nach dem Entwurf nicht nur Inhaber-, sondern auch Namensaktien nicht vor der vollen Einzahlung ausgegeben werden dürfen. Promessen und Interimsscheine sollen nur auf Namen lauten und die bisher zulässige Liberierung der ersten Zeichner nach Einzahlung von 40 Proz. wird beseitigt. Der Entwurf enthält auch mehrere neue und scharfe Strafbestimmungen gegen die mit der G. verbundenen Mißbräuche. Namentlich sollen Gründer, welche falsche Angaben machen in Bezug auf die Zeichnung des Grundkapitals, die Einzahlung u. s. w., ebenso wie Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats im gleichen Fall, mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu 20000 Mark bedroht werden. Auch ist eine schwere Strafe denjenigen angedroht, welche in öffentlichen Bekanntmachungen falsche Thatsachen vorspiegeln, um zur Beteiligung an einem Aktienunternehmen zu bestimmen, oder in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, um auf den Kurs der Aktien einzuwirken. Vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, nebst Begründung und Anlageno (Berl. 1883).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 568Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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