FeedHalbsonverän
Recht & StaatBrockhaus 1882

Halbsonverän nennt man solche Staaten, welche einer höhern Staatsgewalt untergeordnet sind. Der Träger der letztern heißt Oberherr oder Suzerän (s. d.). Als Beispiele solcher Stgaten werden genannt die Glieder des ehemaligen Deutschen Reichs, die Provinzen der ehemaligen niederländ. Generalstaaten, die Kantons der schweiz. Eidgenossenschaft, die Staaten der nordamerik. Union; insbesondere aber die Vasallenstaaten der Türkei: Agypten, Tripolis, Tunis, ferner bis zum Berliner Frieden von 1878 Serbien und Rumänien und seit diesem Frieden Bulgarien. Auch die kleine, unter oldenburg. Oberhoheit befindlich gewesene Herrschaft Knivbausen wurde dahin gezählt, bis sie 1854 dem Großherzogtum Oldenburg einverleibt wurde. Der Ausdruck H. ist durch J. J. Moser gebräuchlich geworden und in die vö kerrechtliche und staatsrechtliche Litteratur übergegangen. über das Maß der Hoheitsrechte, welche dem Suzerän, beziehentlich dem abhängigen Staate Ochr hung der Ausdruck H. keinen Anhaltspunkt. Sehr häufig steht die gesamte Verwaltung und Rechtsprechung, sowie die Gesetzgebung dem Vasallenstaate zu und die Suzeränetät äußert sich meistens nur in einer formellen Anerkennung der Oberhoheit und Anspruch auf gewisse Ehrenrechte, Tributzahlungen und Kriegshilfe; bisweilen ist aber auch das Recht zum diplomatischen Verkehr und zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge und demgemäß auch zur Entscheidung über Krieg und Frieden beschränkt und der Suzerän zum völkerrechtlichen Schutze der ihm untergeordneten Staaten verpflichtet.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 723Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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