FeedMassegläubiger
Recht & StaatBrockhaus 1882

Massegläubiger sind nach der Deutschen Reichskonkursordnung H. nach der österreichischen) die Gläubiger solcher Ansprüche, welche die Konkursmasse als solche belasten, sodaß sie vorweg aus derselben zu berichtigen sind, Teilungsmasse nur dasjenige ist, was nach ihrer Befriedigung übrigbleibt. (Es können aber Masseansprüche auf den zu einer Verteilung bestimmten Massebestand nicht geltend gemacht werden, wenn sie nicht bei Ab-Iuse Eei Sei bis zur Festsetzung des Prozentsatzes, bei Schlußverteilung bis zur Beendigung des Schlußtermins, bei Nachtragsverteilung bis zu deren Bekanntmachung zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind.) Die Konkursordnung unterscheidet Massekosten und Masseschulden. assekosten sind: die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren, die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse; die dem Gemeinschuldner und dessen Familie be⸗ „willigte Unterstützung. Masseschulden sind die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß, die Ansprüche aus rechtloser Bereicherung der Masse. Sobald sich die Masse als unzureichend auch nur zur vollständigen Befriedigung aller M. erweist, tritt ihre verhältnismäßige Befriedigung ein, und ezwar so, daß zunächst die Masseschulden, dann die (üMassekosten, von diesen zuerst die baren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind. — Deutsche Reichskonkursordnung, 88. 50 fg., §. 159.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 510Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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