Hauskommunion (Hausgemeinschaft, slaw. zadruga) heißt bei den Südslawen eine Verbindung mehrerer Abkömmlinge desselben Stammvaters, welche in gemeinschafklichem Haushalte unter der Leitung eines von den Mitgliedern der Verbindung frei gewählten Oberhauptes ihre wirtschaftliche Thätigkeit zu gemeinsamem Nutz und Frommen und auf gemeinsame Gefahr entfalten. Die H. erscheint als ein Überrest der wirtschaftlichen Kulturperiode, in der das Sondereigentum an Grund und Boden noch nicht entwickelt war, derselbe sich vielmehr im Kollektivbesitz der gesamten Sippe befand. Die H. hat sich bei den Kroaten, Serben und Bularen, mit Ausnahme der Städte und des dalmat. Iinmte derie erhalten, und es sind die Rechtsverhältnisse derselben in einigen Ländern gesetzlich normiert, in andern, z. B. in Bulgarien und Bosnien, nur gewohnheitsrechtlich Rechtsver Als wesentlich für die Beurteilung der nale: Der G. einer H. erscheinen folgende Merkmale: Der Grund und Boden der H., das sog. Stammgut, gehört allen Mitgliedern des Familienverbandes an, wird durch gemeinsame Arbeit derselben bebaut und dient auch zu ihrem gemeinsamen Unterhalt. Von diesem Stammgut werden in einigen Gesetzgebungen einer⸗ — das sog. Überland, nämlich diejenigen Grundcke, welche die H. erworben, aber nicht als Stammgut in die Grundbücher eintragen ahn andererseits das in Gerätschaften, Kleidern und ähnlichem Fahrnis bestehende, in freiem Eigentum eines Hauskommunionmitglieds befindliche Sondergut unterschieden, über welches demselben volle Verfügungsfreiheit zusteht. Die Verwaltung des Stammguts und die Oberaufsicht über dessen Bewirtschaftung führt der sog. Hausvater (domaéin, starjesina), welcher von den mündigen Mitgliedern der Verbindung gewählt wird, an ihren Beirat bei jedem wichtigen, die ganze Familie oder das häusliche Vermögen betreffenden Geschäft gewiesen, ihnen über seine Verwaltung Rechnung zu legen verpflichtet ist, von ihnen auch wegen Unfähigkeit oder mangelhafter Führung der Geschäfte abgesetzt und durch einen andern ersetzt werden kann. Der Hausvater vertritt die H. auch nach außen hin und ist der Vormund der minderjährigen Mitglieder derselben. Besteht eine H. bloß aus Weibern, was im Falle des Aussterbens des Mannsstammes eintreten kann, oder wenn die männlichen Verwandten sämtlich unmündig sind, dann wird eine sog. Hausmutter (domaéica) gewählt. Der Ertrag der Wirtschaft wird unter die Mitglieder der H. nicht verteilt, sondern vom Hausvater verwaltet und zum Besten der ganzen Verbindung verwendet, daraus werden auch die persönlichen Bedürfnisse der einzelnen Mitglieder der Verbindung bestritten. Nur das mit dem Sondergut Erworbene gehört dem einzelnen ausschließlich zu und bildet auch den Gegenstand eines besondern Erbrechts im Kreise der Einzelfamilie, wenn die H., wie es zumeist der Fall ist, aus mehrern derselben besteht. Das Stammgut darf auch nicht bei der Verheiratung der weiblichen Mitglieder in eine andere H. angegriffen werden; die Aussteuer besteht nur in Fahrnis. Erst der letzte Sprosse einer Hausfamilie kann über das ganze Stammgut letztwillig verfügen; hat er dies nicht gethan, fällt es dem Staat anheim. Das Institut der H. geht in der Gegenwart rasch seinem Verfall entgegen. Die neuesten österr. Gesetze (vom J. 1874 für Kroatien, vom J. 1880 für die Militärgrenze) verbieten geradezu die Bildung neuer H. und gestatten jedem Mitgliede derselben, die Teilung anzusuchen. Vgl. Utiesenovic, Die H. der Südslaweno (Wien 1859); Vezic, Zakoni i naredbe 0 zadrugahen Hrvatskoj i Slavonijio (Die die H. in Kroatien und Slawonien betreffenden Gesetze und Verordnungeny, 1880); Demelie, Le droit coutumier des Slaves méridionauxo (Bd. 1, 1877).