Handelsgut oder Kaufmannsgut nennt man eine Ware von Ht¹ Beschaffenheit, wie sie nach Gesetz, Gebrauch oder übung des redlichen Handels allgemein gegeben und genommen wird. Der Ausdruck wird im Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 335 gebraucht, welcher festsetzt, daß, wenn im Vertrage tüber die Beschaffenheit und Güte der Ware nichts Näheres bestimmt ist, der Verpflichtete H. mittlerer Art und Güte zu gewähren hat, d. h. ein Stück, das weder das beste noch das schlechteste ist, noch auch dem besten oder schlechtesten sehr nahe steht.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 782Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei