Handelsministerium heißt die staatliche Centralbehörde, welche die auf den Handel und verwandte wirtschaftliche Gebiete Bezug habenden Verwaltungsangelegenheiten leitet. In kleinern Staaten bildet dieser Verwaltungszweig eine Abteilung des Ministeriums des Innern, in den meisten größern aber hat es sich als zweckmäßig erwiesen, ihn, allerdings in verschiedenen Kombinationen mit andern Zweigen, als besonderes Ministerium zu konstituieren. In Preußen wurde ein Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiteno durch königl. Erlaß vom 17. April 1848 vom Ministerium des Innern abgezweigt, dem vorzüglich außer dem Handels⸗, Fabriken⸗ und Bauwesen, dem Salz⸗, Berg⸗ und Hüttenwesen, der Bau⸗ und einem Teile der Gewerbepolizei auch die Post und die Landwirtschaft überwiesen war. Die erstere ging später an das Deutsche Reich über, für die letztere dagegen wie auch für die öffentlichen Arbeiten wurden besondere Ministerien gebildet. In Frankreich besteht gegenwärtig ebenfalls ein besonderes H. neben Ministerien der öffentlichen Arbeiten und der Landwirtschaft, in Italien dagegen sind Handel und Landwirtschaft in einem Ministerium vereinigt. In Rußland gibt es kein H., sondern die betreffenden Verwaltungszweige sind auf das Ministerium des Innern und das der Wege und Verkehrsanstalten verteilt. Das eisleithanische Ssterreich hat ein besonderes H., Ungarn dagegen ein Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handelo. In England nimmt das (1695 gegründete) «Handelsamto (board of trade) neben den übrigen Ministerien eine etwas untergeordnete Stellung ein. In den Vereinigten Staaten von Amerika besteht kein H. „Handelsmonopol nennt man das ausschließliche Vorrecht, irgend eine Ware in den Verkehr zu bringen, das häufig auch mit dem Alleinrecht, dieselbe zu produzieren, verbunden ist. Die H. erscheinen teils als Steuermonopole, indem der Staat sich selbst den Vertrieb eines Verbrauchsgegenstandes vorbehalten hat, um mittels eines Preisaufschlags eine Einnahme zu erzielen. Außerdem aber gab es früher zahlreiche H. von wirtschaftspolit. Charakter, nämlich Privilegien für den Betrieb eines Handelszweigs oder einer Fabrikation, durch welche die Regierungen, hauptsächlich auf merkantilische Grundsätze gestützt, die wirtschaftliche Wohlfahrt zu befördern glaubten. Hierher gehören die großen Handelskompagnien (s. d.), denen der Handel nach gewissen überseeischen Gebieten auss Inrenn vorbehalten war. Aber auch für den Binnenhandel wurden solche Monopole geschaffen, besonders zahlreich z. B. in England unter der Königin Elisabeth. Namentlich wenn es sich darum handelte, einen dem Lande bisher noch fremden Fabrikationszweig einzuführen, gewährte man dem ersten Unternehmer ein solches Privilegium. In gewissem Sinne kann das heutige Patentwesen als eine allerdings berechtigte Abzweigung der ältern H. gelten. Eine prohibitive Zollgesetzgebung schafft eine Art von Gesamtmonopol für die geschützten Produzenten, doch werden dadurch keine einzelnen Persönlichkeiten besonders privilegiert und der innern Konkurrenz wenigstens prinzipiell keine Schranken gesetzt.