FeedHaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Haft im Strafprozeß und im Strafrecht bedeutet: 1) die vorläufige gefängliche Verwahrung eines Angeschuldigten, und hat den Zweck, denselben daran zu verhindern entweder, daß er sich der Untersuchung durch die Flucht entziehe oder daß er die Spuren der zu bestrafenden That vernichte, beziehentlich Zeugen oder Mitschuldige zu falscher Aussage verleite (sog. Kollusionshaft). Nach §. 114 der die Andaung dfen für das Deut2 Reich erfolgt die Anlegung dieser H. (Unteruchungshaft) auf Grund eines schriftlichen Haftbefehls, in welchem der Angeschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung, sowie der Grund der Verhaftung anzugeben ist. Der Verhaftete soll, soweit möglich, von andern gesondert und nicht mit Strafefangenen zusammen verwahrt werden; er darf sich auch Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die seinem Stande und seinen Vermögensverhältnissen entsprechen, auf seine Kosten anschaffen, soweit sie mit dem Zwecke der H. vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören, noch die Sicherheit iedialich Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung Suraf Geld, Pfandbestellung, Wertpapiere oder Bürgschaft) mit der Untersuchungshaft verschont werden. (Vgl. Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich, §. 112—132.) 2) Im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bezeichnet H. eine Freiheitsstrafe, und zwar die leichteste. Sie ist hauptsächlich für übertretungen, d. i. Polizeivergehen, bestimmt und besteht in einfacher Freiheitsentziehung von einem Tage bis zu sechs Wochen (§. 18), kann jedoch ausnahmsweije bis zu drei Monaten verlängert werden (§. 77); nur Landstreicher, Bettler, liederliche Dirnen und arbeitsscheue Personen können während der H. zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden (§. 362). Wenn jemand wegen verschiedener übertretungen mehrfach H. verwirkt hat, so ist gegen ihn auf einen Gesamtbetrag, der jedoch drei Monate nicht überschreiten darf, zu erkennen. Die Vollstreckung einer re 7006. Depholich i H. verjährt in zwei ahren (§. 70 b). Bezüglich solcher Personen, welche bei der H. zu Arbeiten angehalten werden können, ist die höhere Polizeibehörde (Landespolizeibehörde) befugt, dieselben nach verbüßter H. bis zu zwei Jahren in ein Korrektions⸗ oder Arbeitshaus unterzubringen. Diese Nebenstrafe heißt Nachhaft.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 696Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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