Flagrans (lat., obrennendo, flagrant, delictum flagrans, frische That, délit flagrant, Ertappung auf frischer, handhafter That, in flagranti). Es ist sehr natürlich, daß überall mehr oder minder der Ertappung auf verbotener That, Ergreifung am Orte der That und sofortiger Verfolgung ein gewisser Einfluß dahin eingeräumt wird, daß diese That schwerer als die heimlich und ohne Ertap-Vert. verübte bestraft wird, der Betroffene in seiner erteidigung vor Gericht schlechter gestellt wird, der ihn Ertappende zu schärfern Angriffs- und Abhaltungsmitteln berechtigt erklärt wird. So gestatten die Rechte der verschiedensten Völker Tötung bei Ertappung auf Ehebruch und Diebstahl, entzieht das german. Recht dem Betroffenen die Befugnis zum Eid und Zweikampf. Eine große Rolle spielt im Strafprozeß Frankreichs der dort sehr weite Begriff des délit flagrant. Nach der Deutschen Strafprozeßordnung ist Durchsuchung von Wohnungen und Räumlichkeiten bei Verfolgung auf frischer That auch zur Nachtzeit, im übrigen vorläufige Festnahme jeder Privatperson gestattet. Hieran kann sich ein abgekürztes Verfahren vor dem Amtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen schließen (§. 211½).