FeedLeonhardi (Herm. Karl, Freiherr von)
Literatur & SpracheBrockhaus 1882

Leonhardi (Herm. Karl, Freiherr von), deutscher philos. Schriftsteller, geb. 12. März 1809 zu Frankfurt a. M., wurde schon als göttinger Student und auch später in die Verfolgung Krauses (s. d.) verwickelt. Nach dessen Tode veröffentlichte er aus seinem Nachlaß mehrere Schriften und ubernahm 1849 eine außerord. Professur der philos. Fakultät an der Universität zu Prag, wo er 1866 zum ord. Professor befördert ward. L. war der Gründer des Philosophenkongresses, welcher zum ersten mal 1868 zu Prag, zum zweiten mal 1869 zu Frankfurt a. M. abgehalten wurde. Er starb 21. Aug. 1875 zu Prag. eonhardt (Gerhard Adolf Wilh.), ehemaliger preuß. Staats⸗ und Justizminister, geb. 6. Juni 1815 zu Hannover, studierte in Göttingen und Berlin, trat dann in den Justizdienst und war 1841—48 Advokat in Hannover. In dieser Zeit schrieb L. einige geschätzte jurist. Werke, so aliber die Rechtsverhältnisse des Grundeigentums⸗ und einen Kommentar zum hannov. Strafgesetzbuchö. Im Frühjahr 1848 wurde L. als Referent in das Ministerium berufen, in welchem er 1852 Oberjustizrat, 1862 Generalsekretär ward; 1865 erfolgte seine Ernennung zum hannov. Justizminister. Nach Gründung des Norddeutschen Bundes nahm L., der vom Dez. 1866 an Vizepräsident des Oberappellationsge2 PP 9 richts in Celle war, Sept. 1867 die Berufung als erster Präsident des Oberappellationsgerichts für die neuen preuß. Provinzen in Berlin an, wurde aber schon 5. Dez. 1867 zum preuß. Justizminister ernannt; bereits 16. Nov. war er Kronsyndikus und lebenslängliches Mitglied des Herrenhauses geworden. Als Mitglied des Bundesrats und Vorsitzender des Ausschusses für Justizwesen hat sich L. um die Leitung erst der norddeutschen, dann der deutschen Reichsjustizgesetzgebung ein hervorragendes Verdienst erworben, insbesondere durch Einführung des neuen Strafgesetzbuchs (1870) und die vier Justizgesetze von 1877. Im Okt. 1879 schied L. aus dem Staatsdienst und starb 7. Mai 1880 in Hannover. Von L.s Schriften sind noch hervorzuheben: «Die Justizgesetzgebung des Königreichs Hannovero» (2 Bde., Hannov. 1859—60; 4. Aufl. 1867), „Zur Reform des Civilprozesses in Deutschlando (Hannov. 1865).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 7Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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