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GeschichteBrockhaus 1882

Lettres de cachet (frz.) nannte man die viel verrufenen Verhaftsbefehle der Könige von Frankreich vor der Revolution. Die königl. Schreiben (Lettres royaux) zerfielen überhaupt in Lettres patentes, d. h. offene, und in Lettres de cachet, d. h. versiegelte Briefe. Die erstern wurden auf Pergament geschrieben, trugen die Namensunterschrift des Königs und die Kontrasignatur eines Ministers, waren nicht zusammengefaltet, sondern nur am Rande umgebogen und hatten das große Staatssiegel beigedruckt. Alle Verordnungen, Gnadenbriefe, Privilegien u. dgl., die aus der Staatskanzlei hervorgingen und vom Parlament einregistriert werden sollten, besaßen diese Form. Die Lettres de cachet oder closes hingegen wurden entweder im Namen oder im Auftrage des Königs auf Papier geschrieben und mit dem kleinen königl. Siegel zugeschlossen, sodaß man den Inhalt ohne Offnung nicht erkennen konnte. Der Gebrauch solcher Schreiben, die außer der Signatur des Ministers keiner Kontrolle unterlagen, war besonders seit der Regierung Ludwigs XIV. äußerst ausedehnt. Der Hof bediente sich gewöhnlich der Briefe, um ohne Aufsehen und Verantwortung in die Justiz, die Verwaltung, in die persönlichen Interessen oder das Schicksal von Individuen einzugreifen. Mißfällige Personen wurden auf diese Weise aus der Hauptstadt oder dem Lande verwiesen, oder ohne Urteil und Recht in der Bastille oder einem andern Staatsgefängnis untergebracht. Der Lieutenant général der Polizei besaß gewöhnlich im voraus ausgefertigte Lettres de cachet, in welche er nur den Namen des zu Verhaftenden einschrieb. Häufig war auch die Verhaftung eine königl. Gnade, indem dadurch der Betroffene der Justiz entzogen wurde. Ein Dekret der Nationalversammlung vom 23. Juni 1789 machte dieser geheimen Hofjustiz ein Ende. Übrigens hatte die revolutionäre Leidenschaft die Gerüchte über den Mißbrauch mit den Lettres de cachet ins Groteske übertrieben. Als man die Bastille 14. Juli 1789 erstürmte, fand man nur sieben Gefangene vor, vier Wechselfälscher, zwei Geisteskranke und einen ungeratenen Sohn, auf Antrag des eigenen Vaters eingesperrt. Vgl. Mirabeau, Des lettres de cachet et des prisons d'étath (Par. 1782); (Mémoires sur la Bastiller (Lond. 1783); Arnould und du Pujol, „Histoire de la Bastilles (Par. 1843).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 32Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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