Longobardisches Recht ist das Volksrecht der in Italien eingewanderten Longobarden, welches sich wie bei andern deutschen Völkern in Sitte und mündlicher überlieferung fortpflanzte, bis König Rotharises aufzeichnen ließ und 22. Nov. 643 unter [dem Namen Edictum promulgierte. Rotharis für die deutsche Rechtsgeschichte und namentlich für die Kenntnis des german. Familienrechts höchst wichtige Gesetzgebung war im wesentlichen nach Inhalt und Form durchaus germanisch. Durch die Eroberung römisch gebliebener Landesteile und das wachsende Ansehen der kath. Kirche gewannen jedoch auch das röm. und kanonische Recht immer größern Eingang und einen umbildenden Einfluß auf die Bestimmungen des Volksrechts. Durch die Könige Grimoald (668), Liutprand (713 —744), Ratchis (746), Aistulf (748 —756) und Desiderius (756—768) revidiert, erweitert und fortgebildet, überlebte diese Gesetzgebung nicht nur den Untergang des longobard. Reichs um mehrere Jahrhunderte, sondern es erwuchsen auch gerade aus dieser german. Grundlage und wiederum unter den Händen deutscher Männer die Anfänge des Rechtsstudiums und der Rechtswissenschaft im Mittelalter. Bis hinauf ins 10. Jahrh., in Ottos I. Zeit, lassen sich zu Pavia, dem Sitze des kaiserl. Pfalzgerichts, die deutlichen Spuren einer in ihren Anfängen meist deutsche Namen darbietenden Rechtsschule verfolgen, welche zu den longobard. Edikten die spätern Gesetze der Karolinger, der Herzöge Wido und Lantpert von Spoleto und der sächs. und salischen Kaiser sammelte und mit Hinzuziehung des durch die Entscheidungen des Pfalzgerichts gebotenen Materials revidierte, ordnete, ergänzte und erläuterte. Aus diesen Arbeiten entnahm sodann die Rechtsschule zu Bologna eine gegen Ende des 11. Jahrh. verfaßte systematische Sammlung in drei oder vier Büchern (Lombarda) als Grundlage für einen Teil ihrer Vorlesungen. Ganz verschieden davon ist das im 12. Jahrh. aufgezeichnete Longobardische Lehnrecht, welches unter dem Namen Consuetudines oder Liber feudorum ebenfalls zu Bologna im Gebrauch war und durch das hohe Ansehen der bologneser Schule später auch in Deutschland Eingang und Geltung gewann. Vgl. Merkel, «Die Geschichte des Longobardenrechtso (Berl. 1850).