Slawisches Recht kann als Inbegriff derjenigen Rechtsgrundsätze erklärt werden, welche entweder als überreste der allen slaw. Völkern ursprünglich gemeinsamen, ihrem Volkstum entsprechenden Rechtsanschauungen auch nach ihrer Trennung im Volksbewußtsein sich erhielten und die Grundlage für die weitere selbständige Rechtsentwickelung abgaben, oder infolge der Gleichartigkeit dieser Grundlage und des Volkscharakters auch in ihren neuen Wohnsitzen gleichförmig sich entwickelten. Bei keinem slaw. Volke erhielt sich jedoch das Recht unverändert. Wie die polit. und allgemeine Kulturgeschichte, zeigt auch die slaw. Rechtsgeschichte frühzeitig bereits eine wechselseitige Absonderung der einzelnen slaw. Völker, eine geringe Widerstandsfähigkeit gegen eindringende fremde Rechtselemente und demgemäß eine rasche Abnahme gemeinsamer slawisch-rechtlicher Grundsätze in dem bei jeder Völkerschaft abgesondert sich entwickelnden Rechtssystem. Im 960. und poln. Recht war es vorzüglich das deutsche und römische, im russischen und serbischen das byzant. Recht, welches bald das einheimische Rechtssystem durchdrungen hatte. Nur durch wechselseitige Vergleichung namentlich der ältern Quellen jener Rechte kann ihr gemeinsamer, lawisch-rechtlicher Kern gefunden werden. Einen Versuch, auf diese Weise eine Geschichte des flaw. Rechts zu liefern, unternahm Maciejowsti (s. d.) in seinem Werke (Historya prawodawsty, stow., er kann jedoch zu ersprießlichen Resultaten nicht führen, solange nicht gründliche Spezial-Rechtsgeschichten der wichtigsten slaw. Völker vorliegen; an solchen mangelt es jedoch noch immer.