Manus injectio (lat., Handanlegung) ist die älteste Form der Zwangsvollstreckung im röm. Recht. Sie erfolgte, wenn der Schuldner in Geld verurteilt, oder einer Geldschuld geständig war, nach 30 Tagen. Der Gläubiger legte Hand an den Schuldner und führte ihn vor das Tribunal, wo er mit einer gewissen Formel denselben als Schuldknecht in Anspruch nahm. Wenn jetzt für den Schuldner kein Sachwalter (vindex) eintrat, der sich erbot, die Frage nach der Rechtsgültigkeit des Urteils oder der Schuld mit dem Gläubiger im Wege des Prozesses auszufechten, so erhielt der Gläubiger das Recht, den Schuldner als Schuldgefangenen mit sich zu nehmen. Innerhalb 60 Tagen muß hierauf dreimal durch Ausstellung des Gefangenen am Markt Gelegenheit gegeben werden, daß ein Dritter denselben auslöse. Geschieht dies nicht, so ist der Schuldner von nun an völlig in der Hand des Gläubigers, der ihn den Schuldbetrag abarbeiten lassen, ihn aber auch töten oder als Sklaven außer Landes verkaufen kann. Dieses strenge Exekutionsverfahren ward zwar noch auf andere Schuldverhältnisse ausgedehnt, aber es wich allmählich im röm. Recht der billigern Vermögensexekution.