Maturitätsexamen (Reifeprüfung, Abiturienten- oder Absolutorialprüfung) zennt man diejenige Prüfung, welche an den höhern deutschen Schulen (Gymnasien und Realgymnasien) nach beendigtem Schulkursus abgelegt wird, um die erlangte Reife geistiger Bildung nachzuweisen. Dieselbe findet statt unter Leitung eines Regierungskommissars durch die in Prima unterrichtenden Lehrer. Die Realschulen erhielten zuerst in Preußen 1832 eine vorläusige Anordnung über die M., der 1859 die Unterrichts- und Prüfungsordnung und 1882 eine neue Ordnung folgte. Seit 1859 waren auch in andern deutschen Ländern diese Schulen neu organisiert. Die Realgymnasien sind dadurch den Gymnasien in ihren Berechtigungen vielfach gleichgestellt, nur insofern nicht, als die Maturitätszeugnisse der erstern nicht vJum Studium der Theologie, Jurisprudenz und Medizin berechtigen, wiewol eine lebhafte Agitation auch für diese Fächer, namentlich für die Medizin, volle Gleichberechtigung anstrebt. Das Reifezeugnis eines Gymnasiums berechtigt zum Universitätsstudium und zum höhern Staats⸗ und Kirchendienst, zum Studium des Bau⸗ und Maschinenfachs auf der technischen Hochschule, zum Studium auf der Berg⸗ und Forstakademie, zu den Prüfungen für die höhere Postverwaltung. Bei den Realgymnasien erlangt man gleiche Berechtigungen, auf der Universität mit der Beschränkung der Immatrikulation auf die philosophische Fakultät und mit der Klausel, daß solche Schulamtskandidaten, welche die Prüfung in der Mathematik, den Naturwissenschaften und den neuern Sprachen bestanden haben, nur an Real- und Bürgerschulen angestellt werden.