Meineid (vom mittelhochdeutschen mein, d. i. falsch) ist im weitern Sinne (als perjuratio) die Verletzung eines assertorischen Eides (s. unter Eid, Bd. V, S. 808 v) im Gegensatz zum Eidesbruch (d.) oder perjurium (Verletzung eines promissorischen Eides); im engern Sinne dagegen ist M. der wissentliche Falscheid im Gegensatz zum fahrlässigen Falscheid (s. unter Falscheid). Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt den M. in Abschnitt IX, §§. 153—163; in §. 160 bedroht es auch die Verleitung zur Ableistung eines falschen Eides mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, die Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt mit Gefängnis bis zu sechs Monaten.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 587Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei