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Recht & StaatBrockhaus 1882

Menschenrechte heißen die ewigen, unveräußerlichen Rechte, die den Menschen kraft ihrer über die Tierwelt erhabenen Natur zustehen. Sie beruhen sämtlich auf der Anerkennung der Persönlichkeit, ohne welche weder Rechte noch Pflichten denkbar sind. Die Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrh. stellte zuerst die Freiheit der Person als rechtsphilos. Prinzip auf. Vorzugsweise die franz. Nation bildete diese Grundidee zur Weltanschauung aus und knüpfte daran eine Reihe praktischer Forderungen, die ihre positive Anwendung zunächst in Nordamerika erhielten, wo der Kongreß der Vereinigten Staaten 1776 die M. als die leitenden Grundsätze des Staatsrechts anerkannte. In der Französischen Revolution wurde im Aug. 1789 die berühmte Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers (Déclaration des droits de Thomme et du citoyen) zum Dekret erhoben und hierauf der Konstitution vom 3. Sept. 1791 einverleibt. Als der Nationalkonvent nach Proklamation der Republik die Verfassung änderte, brachte Robespierre eine neue Erklärung der Rechte zu Stande, die als das Seitenstück zur Verfassungsurkunde vom 24. Juni 1793 das Mißfallen aller Gemäßigten erregte. Nach dem Sturze der Schreckensherrschaft fügte darum der Konvent der Konstitutions-Akte vom 5. Fructidor des J. III (22. Aug. 1795) eine modifizierte und geordnete Erklärung der M. bei. Die Grundrechte, die hiernach dem Menschen im Staate und in der Gesellschaft zukommen, sind das Recht der Freiheit, Gleichheit, Sicherheit und des Eigentums. (Vgl. Sieyss, Reconnaissance et exposition des droits de Phomme et du citoyen v, Par. 1789.) Die Erklärung der Rechte von 1789 fügte noch ausdrücklich die Freiheit des Gewissens, des Kultus, der Meinungsäußerung und der Presse, die von 1793 außerdem das Recht des Bürgers auf Unterricht, auf Unterstützung und, im Falle einer Gesetzübertretung von seiten der polit. Autorität, das Insurrektionsrecht hinzu. Die Verfassung, welche den Ereignissen vom 18. Brumaire folgte, sowie die Institutionen des Kaiserreichs schwiegen von den allgemeinen Rechten und Pflichten. Dagegen erkannte die von Ludwig XVIII. 4. Juni 1814 verliehene Charte die allgemeinen M. als die Prinzipien des öffentlichen Rechts wieder an. Dem Beispiel Frankreichs folgten die südamerik. Staaten, indem sie ihren Verfassungen allgemeine und leitende Rechtsgrundsätze voranstellten. Auch den sog. Grundrechten (s. d.), welche von der Deutschen Nationalversammlung aufgestellt wurden, lag dieselbe Idee zum Grunde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 624Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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