FeedMeßrute
Recht & StaatBrockhaus 1882

Meßrute, Bezeichnung für den eine Rute (alten Maßes), also etwa 4 melangen hölzernen Maßstab, auch allgemein für Meßlatte. (S. unter Maßstab, S. 5130.) Meß-und Marktsachen sind nach der Deutschen Civilprozeßordnung Klagen aus auf Messen und Märkten mit Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte geschlossenen Handelsgeschäften. Zuständig ist dafür das Gericht des Meß-oder Marktortes, vorausgesetzt, daß die Erhebung der Klage erfolgt, während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter desselben am Orte oder im Bezirk des Gerichts sich aufhält. Sie sind Feriensachen. Ladungs- und Einlassungsfrist betragen bei ihnen nur 24 Stunden. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 8§. 30, 194, 234; Gerichtsverfassungsgesetz, §. 202, Nr. 3.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 654Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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