FeedMietsteuer ist eine direkte Steuer
Recht & StaatBrockhaus 1882

Mietsteuer ist eine direkte Steuer, die nach dem Mietwerte der Wohnung des Steuerpflichtigen bemessen wird. Sie ist also ihrer Natur nach weder eine Ertragsteuer (s. d.) noch eine Einkommensteuer (s. d.), sondern eine direkte Aufwandsteuer. Eben deswegen kann sie mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Besteuerten in sehr verschiedenem Verhältnis stehen, indem z. B. ein kinderloses Ehepaar bei gleichem Einkommen sich mit einer kleinern Wohnung begnügen kann als ein Familienvater mit zahlreichen Kindern. Auch ist statistisch nachgewiesen, daß die Mieten der schlechtesten und elendesten Arbeiterwohnungen verhältnismäßig, d. h. nach dem Kubikinhalt des zur Verfügung stehenden Raums, häufig teuerer sind als die der schönsten Wohnungen in den besten Vierteln großer Städte. Technisch hat die M. allerdings den Vorteil, daß sie sich nach einem verhältnismäßig leicht festzustellenden äußern Merkmal richtet, das mit dem Einkommen des Besteuerten in einem gewissen, wenn auch keineswegs gleichmäßigen Zusammenhange steht. Gleichwohl ist sie aus den eben angeführten Gründen nicht empfehlenswert. In Deutschland kommt sie nur als Gemeindesteuer vor, so namentlich in Berlin, wo sie jährlich über 10 Mill. Mark einbringt. In Frankreich besteht sie unter dem Namen «Contribution mobilieren als Staatssteuer; doch sind in Paris alle Wohnungen unter 400 Frs. Mietwert frei und der dadurch bedingte Ausfall wird durch einen Zuschlag zu dem städtischen Octroi wieder eingebracht. Mietstruppen. Als nach den Hussitenkriegen in Deutschland an Stelle der Lehnstruppen die Söldnerheere traten und sich das Landsknechtswesen entwickelte, wurde die Aufstellung der Heere lediglich eine Geldfrage. Die Söldner aus allen Ländern dienten nur der Person, welche sie bezahlte. Die Anschauung von der persönlichen Zugehörigkeit der Truppen an den Kriegsherrn blieb unverändert fortbestehen, als nach dem Dreißigjährigen Kriege auch Truppen aus ausgehobenen Landeskindern errichtet wurden, und berechtigte die Fürsten, nach Belieben über ihre Truppen zu verfügen. Die Kleinstaaten Deutschlands hielten vielfach unverhältnismäßig große stehende Heere und vermieteten Teile ihrer Truppen gegen eine in der Regel an die Person des Fürsten zahlbare Geldentschädigung an fremde Staaten zu Kriegszwecken, welche oft dem Interesse des eigenen Landes völlig üdten waren. Durch die Häufigkeit derartiger Subidienverträge tritt namentlich die Landgrafschaft Hessen-Kassel hervor. In sehr großem Umfange verwendete England M. während des amerik. Unabhängigkeitskriegs. Der brit. Oberst Faucitt kam 1775 zum Abschlusse der nötigen Verträge nach Deutschland und erhielt 1776 von Braunschweig 3900 Mann Fußvolk und 330 Dragoner unter Oberst Riedesel, von denen 1783 wenig über 1000 Conversations-⸗Lexikon. 13. Aufl. XI. Mann zurückgekehrt sind; ferner Truppen von Hannover, Waldeck, Hanau, Anhalt und Ansbach; das bedeutendste Kontingent (12805 Mann in 2 Divisionen unter Heisterund Knyphausen, von denen 1783 nur 6300 zurückgekehrt sind) stellte der Landgraf von Hessen-Kassel. Im ganzen mietete England damals 30000 Mann deutsche Truppen, von denen 17000 Mann aus Amerika zurückkehrten, und zahlte dafür 6 Mill. Pfd. St. Ein großer Teil dieser Summe ist jedoch der Bevölkerung der betreffenden Länder zugute gekommen in Form von Steuererlässen und Reliktengeldern, doch sollen 1¾ Mill. Pfd. St. in die Kassen der Fürsten geflossen sein. Auf Hessen-Kassel entfielen im ganzen 21 ½ Mill. Thlr., und der großenteils aus dieser Einnahme bei der 1830 erfolgten Trennung des Haus-⸗ und Staatsvermögens gebildete Staatsschatz ist bei der Aufnahme des Kurfürstentums Hessen in die preuß. Monarchie dem Lande belassen worden. Auch die Schweiz stellte seit Mitte des 15. Jahrh. bis in die neueste Zeit vielfach andern Mächten M. (Schweizer genannt). Nach den siegreichen Kämpfen der Schweiz gegen Österreich begann schon die Gewohnheit, daß sich junge Schweizer zum Solddienste für fremde Staaten vereinigten, in der Regel unter dem Vorbehalt, von Offizieren ihrer Nation befehligt zu werden und unter eigener Gerichtsbarkeit zu stehen. (S. Schweiz.) Unter den Kantonen stellte zuerst Solothurn 1464 Soldtruppen an Frankreich. Seitdem kamen die Kapitulationen einzelner oder mehrerer Kantone zur Stellung von M. für fremde Staaten immer mehr in Aufnahme. In Frankreich allein dienten von Ludwig XI. bis zum Ende der Regierung Ludwigs XIV. (1465—1715) 1000000 Schweizer, für die gegen 1150 Mill. Frs. bezahltwurden. Die Französische Revolution unterbrach für einige Zeit diese Militärkapitulationen. Allein der Art. 8 der schweiz. Bundesakte von 1815 gestattete den Kantonen unter gewissen Bedingungen wieder den Abschluß solcher Verträge. Nach 1830 nahmen die meisten Kantone das Verbot der Militärkapitulationen mit fremden Staaten in ihre Verfassungen auf. Dasselbe Verbot ging in die Bundesverfassung von 1848 (Art. 11) über. Doch blieben noch solche Verträge mit dem Papste und mit Neapel in Kraft, und obschon später von den Bundesbehörden alle weitern Werbungen selbst für die kapitulierten Regimenter untersagt wurden, konnte doch dem sog. Reislaufen nicht völlig Einhalt gethan werden. Die Barbareien, welche die päpstlichen, größtenteils aus Schweizern bestehenden Fremdentruppen (unter dem General Schmid aus Uri) bei der Erstürmung der Stadt Perugia 20. Juni 1859 verübten, verursachten in Italien eine solche Aufregung, daß sich der Bundesrat zu strengern Maßregeln gegen den fremden Kriegsdienst veranlaßt sah. Derselbe trat zunächst mit dem Könige von Neapel in Unterhandlung, infolge dessen die nationalen Abzeichen (die eidgenössischen und kantonalen Farben) von den Fahnen der kapitulierten Regimenter entfernt wurden. Dies führte indes zu einem Aufstande eines Teils der neapolit. Schweizertruppen, der nur mit Hilfe der treu gebliebenen, die hierbei auf ihre eigenen Landsleute schossen, unterdrückt werden konnte. Da der Aufstand bald wieder ausbrach, so entschloß sich die neapolit. Regierung, alle diejenigen zu verabschieden, welche es wünschen würden. Auf diese Weise kehrten 2000 Schweizer in ihre Heimat zurück, während die übrigen in der neapolit. Armee fortdienten, bis der Fall von Gaéta (1861) dem Königreich Neapel ein Ende machte. Im Juli 1859 erließ sodann die Bundesregierung ein verschärftes Gesetz, das die Anwerbungen mit Gefängnis, Geldbuße und selbst Verlust der polit. Rechte bestrafte. Trotzdem ist noch jetzt die Zahl der Schweizer im ausländischen Kriegsdienste, besonders in Holländisch-Ostindien und in der franz. Fremdenlegion (. d.), eine bedeutende. In Rom sind seit 1870 die Schweizertruppen im päpstl. Solde auf eine etwa 100 Mann starke Leibgarde beschränkt worden. Vgl. Zurlauben, Ilistoire militaire des Suisseso (Par. 1753); May de Romainmotier, Histoire militaire des Suisses dans les différents services de I7'Europer (Lausanne 1788); Rudolf, „Geschichte der Feldzüge und der Kriegsdienste der Schweizer im Auslandey (2 Bde., Baden 1844 —.45) Osenbrüggen, Die Schweizer daheim und in der Fremdey (Berk. 1874); Kapp, Der Soldatenhandel deutscher Fürsten nach Amerikav (Berl. 1874) (Beiheft zu Militär-Wochenblatty (Heft 8, Berl. 1884).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 705Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6