Militärbeamte heißen im Deutschen Reich sämtliche in der Armee und der Marine dauernd oder zeitweilig angestellte, nicht zum Soldatenstand gehörige, aber unter dem Kriegsministerium oder der Admiralität stehende Beamte, welche einen Militärrang haben. Die im Offizierrang Befindlichen heißen obere, die übrigen untere M. Beide Kategorien gehören zu den Militärpersonen und sind im Frieden den speziellen Militärstrafgesetzen nicht, im Felde dagegen, solange die Kriegsgesetze gelten, der Mehrzahl der Militärstrafgesetze gleich den Personen des Soldatenstandes unterworfen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 719Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei